Rn. 20

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Die Berücksichtigung der Pauschbeträge darf nur zu Einkünften iHv 0 EUR führen, nicht zu Verlusten in der betreffenden Einkunftsart (Thürmer in Brandis/Heuermann, § 9a EStG Rz 47 (November 2023). Dabei ist jede Einkunftsart – nicht zB jedes Arbeitsverhältnis – für sich zu sehen, s bereits BFH BStBl III 1954, 302; dh, ist der Pauschbetrag bei einer Einkunftsart nicht ausgenutzt, kann der Restbetrag nicht die Einnahmen einer anderen Einkunftsart (oder die Einkünfte des Ehegatten) mindern (hM,.

Zweck der Abzugsbegrenzung nach § 9a S 2 EStG ist es, StPfl mit geringen positiven Einnahmen nicht besser zu stellen als solche ohne steuerrelevante Einnahmen (Oertel in Kirchhof/Seer, § 9a EStG Rz 8, 22. Aufl; Krüger in Schmidt, § 9a EStG Rz 7, 42. Aufl). Zu beachten ist aber, dass ohne Einnahmezufluss (zB bei vorab entstandenen oder nachträglichen WK) tatsächlich nachgewiesene WK auch dann abgezogen werden können, wenn sie die Pauschbeträge nicht erreichen (FG Thüringen EFG 1995, 1012). Dasselbe gilt, wenn Einnahmen unterhalb der Pauschbetragsgrenzen des § 9a EStG von nachgewiesenen WK überschritten werden. In beiden vorgenannten Fällen muss der StPfl die tatsächlich angefallenen WK darlegen und nachweisen; ohne steuerrelevante Einnahmen ist der Ansatz eines WK-Pauschbetrages nach § 9a S 1 EStG nicht möglich.

Im Einzelnen gilt (bzw galt) Folgendes:

  • Bei Einkünften nach § 19 Abs 2 EStG darf der Pauschbetrag nur bis zur Höhe des um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag geminderten Arbeitslohns abgezogen werden. Der Versorgungsfreibetrag wird mithin vor dem WK-Pauschbetrag abgezogen (bei § 20 EStG ist dies umgekehrt, vgl nachstehenden Abs). Zum Versorgungsfreibetrag und Zuschlag s Rn 12.
  • Der ArbN-Pauschbetrag darf nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden (BFH BFH/NV 2013, 639; BStBl II 2015, 651). Ein wegen geringeren Lohns nicht ausgeschöpfter Teil des ArbN-Pauschbetrags kann nicht auf den Ehegatten übertragen werden (Fissenewert in H/H/R, § 9a EStG Rz 24 (August 2023)). Diese Grundsätze gelten auch bei den in § 9a S 1 Nr 3 EStG benannten sonstigen Einkünften.
  • Bei den Einkünften nach § 20 EStG (zum Wegfall des § 9a S 1 Nr 2 EStGRn 1 und 12a) durfte der WK-Pauschbetrag ebenfalls nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden. Der Sparerfreibetrag für Einkünfte aus KapVerm (bis einschließlich VZ 2008 nur noch 750 EUR bzw 1 500 EUR; zum Zeitraum danach s Rn 12a) gelangte erst nach Abzug des WK-Pauschbetrags gemäß § 9a EStG zum Abzug (wobei ebenfalls eine Höhenbegrenzung mit dem Verbot der Bildung negativer Einkünfte eingriff). Grund hierfür war die Überlegung, Antragsveranlagungen nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG beim ArbN zu vermeiden.
 

Rn. 20a

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Für den Fall, dass tatsächlich entstandene Aufwendungen mehrere Einkunftsarten betreffen, ist zu berücksichtigen, dass – vor der Frage der Gewährung eines WK-Pauschbetrages – die durch diese Tätigkeiten veranlassten Aufwendungen den jeweiligen Einkunftsarten, gegebenenfalls nach einer im Schätzungswege vorzunehmenden Aufteilung der Aufwendungen, zB als WK oder BA zuzuordnen sind. Sind etwa die WK niedriger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, so ist dieser in voller Höhe anzusetzen.

Der StPfl kann keine beliebige Bestimmung treffen und auf diese Weise zB neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sämtliche nachgewiesenen Aufwendungen als BA geltend machen (BFH BStBl II 2008, 937; Thürmer in Brandis/Heuermann, § 9a EStG Rz 52 (November 2023); auch der Regelungsgehalt der Bestimmung des § 9a S 2 EStG kann nicht durch entsprechende "Zuordnung" umgangen werden.

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