Rn. 344

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG verlangt zuletzt, dass der Bauantrag für das Gebäude nach dem 31.03.1985 gestellt worden ist. Das Bauantragsdatum ist daher nicht nur wichtig für den Erst-, sondern auch für alle Folgeerwerber (Roland, DStZ 1986, 63).

 

Rn. 345

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

S dazu folgendes ABC zur Bauantragstellung:

Antragszeitpunkt

Der Bauantrag ist gestellt, sobald er bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde (zB Gemeinde nach Art 67 Abs 1 S 1 BayBO 2021) eingegangen ist (Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 405); es entscheidet idR der Eingangsstempel dieser Behörde (R 7.2 Abs 4 S 2 EStR 2012). Dies gilt auch dann, wenn die Bauplanung nach beantragter Baugenehmigung geändert wird, ohne dass ein neuer Bauantrag erforderlich ist (R 7.2 Abs 4 S 3 EStR 2012; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 405). Ist ein Bauantrag abgelehnt und die Baugenehmigung erst aufgrund eines neuen Antrags erteilt worden, entscheidet der Zeitpunkt, in dem der neue Bauantrag gestellt wurde (R 7.2 Abs 4 S 4 EStR 2012).

Bauanzeige

Sie steht einem Bauantrag gleich (BFH BStBl II 1990, 754; H 7.2 EStH 2020 "Bauantrag").

Bauvoranfrage

Bauvoranfragen dienen nicht dazu, eine Baugenehmigung zu erlangen, sondern sollen nur Vorfragen klären. Sie sind daher kein Bauantrag (BFH BStBl III 1966, 454; BStBl II 1980, 411; H 7.2 EStH 2020 "Bauantrag"; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 405).

Begriff Bauantrag

Gemeint ist mit "Bauantrag" das Schreiben, mit dem die landesrechtlich vorgesehene (und erforderliche) Genehmigung für den beabsichtigten Bau angestrebt wird (R 7.2 Abs 4 S 1 EStR 2012).

Finanzierungsanfrage

Anträge, die die Finanzierung eines geplanten Bauvorhabens betreffen, sind keine Bauanträge (BFH BStBl III 1966, 454; BStBl II 1980, 411; H 7.2 EStH 2020 "Bauantrag"; Schnitter in Frotscher/Geurts, § 7 EStG Rz 405).

Genehmigungsfreies Vorhaben

Bei genehmigungsfreien Vorhaben, für die Bauunterlagen einzureichen sind, entscheidet der Zeitpunkt, zu dem die Bauunterlagen bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde eingereicht werden (FG Bln DStRE 2012, 1301, rkr; R 7.2 Abs 4 S 5 EStR 2012). Sind auch keine Bauunterlagen einzureichen, entscheidet stattdessen der Beginn der Herstellung des Bauvorhabens (R 7.2 Abs 4 S 6 EStR 2012).

Genehmigungsfreistellungsverfahren

Wie bei genehmigungsfreien Vorhaben entscheidet auch beim sog Genehmigungsfreistellungsverfahren (zB nach Art 58 BayBO) der Zeitpunkt, zu dem die Bauunterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingereicht worden sind, und zwar auch dann, wenn der Einreichung der Bauunterlagen der genehmigte Abriss eines Vorgängergebäudes vorangegangen ist (FG BBg EFG 2012, 1242, rkr).

Grundlegende Änderung der Bauplanung

Wird die Bauplanung nach dem Bauantrag so grundlegend geändert, dass ein neuer Bauantrag erforderlich ist, entscheidet der Zugang des neuen Bauantrags für die Einhaltung des Stichtags (BFH BStBl II 1982, 390).

Identität

Das tatsächlich errichtete Gebäude muss mit dem im Bauantrag ausgewiesenen Objekt identisch sein, dh keine Änderungen aufweisen, die es in seinen wesentlichen baurechtlich bedeutsamen Merkmalen erfassen und es damit nachhaltig verändern (BFH BStBl II 1987, 454).

Schwarzbau

ME sind Schwarzbauten nicht durch § 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG begünstigt, da der erforderliche Bauantrag fehlt.

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