Rn. 387

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Definition: BFH BStBl II 2008, 218 definiert die Erweiterung als Schaffung von etwas Neuem nach Fertigstellung, indem gemessen an ihrer Funktion bisher nicht vorhandene Bauteile in das Gebäude eingefügt werden, was neben der Substanzmehrung auch die Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes erweitert.

 

Rn. 387a

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Subsidiarität: Nach der neuen Rspr des BFH tritt der Begriff der "Erweiterung" gegenüber dem der "wesentlichen Verbesserung" (§ 255 Abs 2 S 1 HGB Alt 3) zurück (BFH BStBl II 2003, 590; 2008, 218; BFH/NV 2003, 103). Damit ist vorrangig zu prüfen, ob HK unter dem Gesichtspunkt der wesentlichen Verbesserung vorliegen; ist dies nicht der Fall, ist zu fragen, ob eine Erweiterung vorliegt.

 

Rn. 388

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Bagatellgrenze: Vereinfachend will R 21.1 Abs 2 S 2 EStR 2012, wenn die Aufwendungen für die einzelne Baumaßnahme EUR 4 000 (Nettobetrag, dh ohne USt) je Gebäude in Bezug auf die einzelne Baumaßnahme nicht übersteigen, auf Antrag Erhaltungsaufwand annehmen.

 

Rn. 389

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

 

Beispiele für die Erweiterung eines WG:

  • Aufstockung eines Gebäudes oder die Errichtung eines Anbaus (§ 17 Abs 2 II. WohnbauG); BFH BStBl II 1996, 628; 1996, 630; 1996, 632; 1996, 639; 1997, 802; BFH/NV 2003, 765; BMF v 18.07.2003, BStBl I 2003, 386 Tz 20
  • Abriss und Neuerrichtung eines in Größe und Funktion bedeutsamen Gebäudeteils, hier: Garage (FG Mchn EFG 2010, 1778 rkr), dh, die Kosten dafür sind nachträgliche HK des Gesamtgebäudes
  • der Einbau einer Dachgaube (BFH BStBl II 2003, 590)
  • Aufwendungen für die Vergrößerung der Wohnfläche eines Mietwohnhauses, auch wenn die Vergrößerung nur unwesentlich ist, BFH BStBl II 1996, 630; 1996, 637; 2003, 596; BFH/NV 2007, 1475; BMF v 16.12.1996, BStBl I 1996, 1442 Tz I.2.2, etwa:

    • Aufwendungen für den Ersatz von alten Dachgauben durch neuere und größere Dachgauben, die die nutzbare Dachgeschossfläche vergrößern, wenn die Gestaltung und bauliche Ausführung des neuen Daches von vornherein auf die mit den neuen Dachgauben vergrößerte Wohnfläche zugeschnitten sind (BFH BStBl II 1996, 628; 2003, 590)
    • Die Wohnfläche wird durch eine zuvor nicht vorhandene Dachgaube, den Anbau eines Balkons oder einer Terrasse über die ganze Gebäudebreite vergrößert (BMF v 18.07.2003, BStBl I 2003, 386 Tz 21)
    • Aufwendungen für den Ersatz eines schadhaften Flachdaches eines Wohngebäudes durch ein Satteldach, sodass dadurch erstmals ein für Wohnzwecke ausbaufähiges Dachgeschoss entsteht (BFH BStBl II 1992, 73; BMF v 18.07.2003, BStBl I 2003, 386 Tz 21).

      Anders (= Erhaltungsaufwand) aber, wenn dadurch lediglich eine größere Raumhöhe entsteht, ohne die nutzbare Fläche und damit die Nutzungsmöglichkeit zu erweitern (BMF aaO Tz 23).

  • Vermehrung der Substanz eines Gebäudes (BFH BStBl II 1996, 628; 1996, 630; 1996, 632; zB BMF v 18.07.2013, BStBl I 2013, 386 Tz 22):

    • Einsetzung zusätzlicher Trennwände (zB um ein Arbeitszimmer zu schaffen, auch bei Aufwendungen iHv umgerechnet ca EUR 1 000, ebenso FG BdW EFG 1995, 914 rkr)
    • Errichtung einer Außentreppe (ebenso BFH BStBl II 1996, 637)
    • Einbau einer Alarmanlage (ebenso BFH BStBl II 1993, 544)
    • Einbau einer Sonnenmarkise (ebenso BFH BStBl II 1990, 430)
    • Einbau einer Treppe zum Spitzboden
    • Einbau eines Kamins (ebenso FG SchlH EFG 1985, 18 rkr) oder Kachelofens (ebenso BFH BFH/NV 1996, 114).
  • Nachträglich werden Bestandteile in das Gebäude eingebaut, die bisher nicht vorhanden waren (BFH BStBl II 1990, 430; 1993, 544; 1996, 630; 1996, 639; s Rn 387).
 

Rn. 389a

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Dagegen liegt in folgenden Fällen idR Erhaltungsaufwand vor:

 

Beispiele für Erhaltungsaufwand:

  • Anbringen einer zusätzlichen Fassadenverkleidung zu Wärme- oder Schallschutzzwecken (BFH BStBl II 1979, 435; BMF v 18.07.2013, BStBl I 2013, 386 Tz 23; Spindler, DStR 1996, 765)
  • Entfernen oder Versetzen von Zwischenwänden (BFH/NV 2007, 1475)
  • Umstellen einer Heizungsanlage von Einzelöfen auf Zentralheizung (BMF v 18.07.2013, BStBl I 2013, 386 Tz 23)
  • Vergrößern eines bereits vorhandenen Fensters (BMF v 18.07.2013, BStBl I 2013, 386 Tz 23)
  • Versetzen von Wänden (BMF v 18.07.2013, BStBl I 2013, 386 Tz 23)
  • Anbringen einer Betonvorsatzschale zur Trockenlegung durchfeuchteter Fundamente (BMF v 18.07.2013, BStBl I 2013, 386 Tz 24; ebenso Scharfenberg, DStR 1997, 473; anders BFHE 178, 32: HK)
  • Einbau von vorher nicht vorhandenen Wohnungswasserzählern (R 21.1 Abs 1 S 2 EStR 2012)
  • Einbau einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung in eine bereits vorhandene Gaswärmeversorgung eines Wohnhauses (BFH BStBl II 2004, 949)
  • bereits vorhandene Teile eines vermieteten Gebäudes werden erneuert, ohne dass dies zu einer Erweiterung oder über den ursprünglichen Zustand des Gebäudes hinausgehenden wesentlichen Verbesserung (s Rn 390ff) führt (BFH BStBl II 2017, 437).

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