Rn. 390

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Eine wesentliche Verbesserung ist gegeben, wenn der Gebrauchswert des Gebäudes durch die Baumaßnahmen gehoben wird. Dabei kommt es an (BFH BStBl II 2008, 218):

 
für den PV-Bereich für den BV-Bereich
auf die vier Kernbereiche der Ausstattung (BFH BStBl II 2003, 569; BFH/NV 2007, 1475, s unten) ob die baulichen Veränderungen vor dem Hintergrund der betrieblichen Zielsetzung zu einer höherwertigen (verbesserten) Nutzbarkeit führen.

"Ursprünglich": Mit "ursprünglichem" Zustand ist derjenige zum Zeitpunkt der Anschaffung/Herstellung des WG gemeint (BFH BStBl II 1990, 630).

"Wesentlich": Die Verbesserung muss "wesentlich" sein, sog Standardsprung (BFH BStBl II 2003, 569). Dh: Der BFH definiert für den PV-Bereich (s oben) vier Kernbereiche der Ausstattung eines Gebäudes/Gebäudeteils (und wenn mindestens 3 davon von Grund auf erneuert werden, ist die Verbesserung wesentlich):

 
Elektroinstallation Heizungsinstallation Sanitärinstallation Fenster

Bagatellgrenze: Vereinfachend will R 21.1 Abs 2 S 2 EStR 2012, wenn die Aufwendungen für die einzelne Baumaßnahme EUR 4 000 (Nettobetrag, dh ohne USt) je Gebäude in Bezug auf die einzelne Baumaßnahme nicht übersteigen, auf Antrag Erhaltungsaufwand annehmen.

Generalüberholung: Früher verwendete der BFH den sog Begriff der Generalüberholung (zB BFH BFH/NV 1991, 154), ohne dass klar war, ob damit der Fall der wesentlichen Verbesserung iSd § 255 Abs 2 S 1 HGB Alt 3 gemeint war. BFH BStBl II 1996, 632 will aus Gründen der Rechtssicherheit den Begriff nicht mehr verwenden (vgl Pezzer, DB 1996, 849). Das ist zu begrüßen.

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