Rn. 161

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass § 7 Abs 1 S 5 EStG diesen Fall nicht erfasst, da es dort um die Einlage von WG des PV, die der Einkünfteerzielung dienten, ins BV geht. Eine gesetzliche Regelung fehlt hierfür. Zur Frage, was nicht als "Einlage" anzusehen ist, s Rn 157.

 

Rn. 162

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Nach st Rspr des BFH (BFH BStBl II 1989, 922; 1990, 684; 1990, 883) sind Bemessungsgrundlage die ursprünglichen AK/HK – nicht etwa der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Umwidmung. Als AfA abzugsfähig ist jedoch nur der Teil der AK/HK, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt, dh, das AfA-Volumen ist um eine fiktive AfA, die auf die Zeit der privaten Nutzung (also vor der Umwidmung) entfällt, zu kürzen (BFH BStBl II 1989, 922; 1990, 692; 1990, 684; 1992, 801; BFHE 220, 374; BFH BFH/NV 1991, 25; 1993, 599; FG Thüringen EFG 1994, 788 rkr), iF Gebäude um solche fiktive AfA nach § 7 Abs 4 EStG, s Rn 404.

Ist daher das AfA-Volumen zur Zeit der Umwidmung bereits verbraucht, kommt eine weitere Abschreibung nicht mehr in Frage (BFH BStBl II 2006, 754). Das gilt sowohl für geschenkt erhaltene als auch für selbst erworbene WG.

 

Rn. 162a

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Für GWG ist eine Sofortabschreibung (sofern nach der Rechtslage im jeweiligen VZ möglich, s Rn 108aff) bei der Umwidmung zulässig, wenn der Teil der ursprünglichen AK/HK zzgl USt, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt, nicht übersteigt:

  • bis einschließlich 31.12.2017 angeschaffte/hergestellte/ins BV eingelegte WG: EUR 410 ohne USt nicht übersteigt (BFH BStBl II 1990, 883; FG Thüringen EFG 1994, 788 rkr).
  • ab 01.01.2018 angeschaffte/hergestellte/ins BV eingelegte WG (Art 1 Nr 4a, Nr 7c Buchst aa des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v 27.06.2017, BGBl I 2017, 2074): EUR 800 ohne USt.

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