Rn. 902

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Wird ein bisher privat genutztes WG erstmals als Arbeitsmittel eingesetzt, sind analog § 11d EStDV ebenfalls die ursprünglichen AK/HK maßgebend (BFH v 15.12.1992, VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599). Der Verkehrswert des WG im Zeitpunkt der Umwidmung ist demgegenüber unerheblich (BFH v 14.02.1989, IX R 109/84, BStBl II 1989, 922; BFH v 26.01.2001, VI R 165/98, BFH/NV 2011, 897). Die AK/HK sind auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen; das Abschreibungsvolumen ist um fiktive AfA für den Zeitraum vor Nutzung zum Zwecke der Einkünfteerzielung zu mindern. Als WK (AfA) ist damit nur der Teil der AK/HK abziehbar, der auf den Zeitraum der Einkünfteerzielung entfällt (BFH v 14.02.1989, IX R 109/84, BStBl II 1989, 922). Ist im Zeitpunkt der Umwidmung das AfA-Volumen durch fiktive AfA bereits verbraucht, so kommt eine weitere AfA nicht mehr in Betracht (BFH v 24.06.2003, IX B 228/02, BFH/NV 2003, 1328).

Entsprechendes gilt für den Fall der Entwidmung: Mit der Entwidmung endet die AfA, ohne dass das restliche AfA-Volumen noch abgeschrieben werden könnte. Auch hier sind die AK/HK auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit zu verteilen, in welcher das WG nicht mehr zur Erzielung von Einkünften genutzt wird (BFH v 15.12.1992, VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599).

Zur Umwidmung eines WG, das der StPfl geschenkt bekommt hat s Rn 910.

Wird ein bisher betrieblich genutztes WG aus dem Betrieb entnommen und nunmehr im Rahmen einer Überschusseinkunftsart eingesetzt (zB ein zuvor betrieblich genutztes Gebäude wird nun vermietet), stellt der Teilwert die Bemessungsgrundlage dar (BFH v 14.12.1999, IX R 62/96, BStBl II 2000, 656; BFH v 24.06.2003, IX B 228/02, BFH/NV 2003, 1328; v Bornhaupt in K/S/M, § 9 EStG Rz I 50). Dies gilt aber dann nicht, wenn die Erfassung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe unterblieben ist (BFH v 14.12.1999, IX R 62/96, BStBl II 2000, 656).

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