Rn. 216
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Nach § 6b Abs 4 Nr 1 EStG setzt die Anwendung des § 6b EStG die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG oder nach § 5 EStG voraus. Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG oder nach § 13a EStG ist § 6c EStG einschlägig. Bei der Anwendung der sog Tonnagesteuer ist eine Rücklage nach § 6b EStG aufzulösen (§ 5a Abs 5 S 3 EStG).
Rn. 217
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Bei Gewinnschätzung liegt idR keine Bilanz vor, sodass eine Wahlrechtsauswirkung (s Rn 26) nicht in Betracht kommt. Die Rücklagenbildung (s Rn 55f) scheitert bei Schätzung zusätzlich mangels Verfolgbarkeit in der Buchführung (s Rn 102).
Rn. 218–220
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
vorläufig frei
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