Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG ist verfassungsgemäß
Rücklagenbildung und -auflösung nach § 6b EStG
Vor dem FG Münster wurde folgender Fall verhandelt: Im Wirtschaftsjahr 2011/12 bildete der Kläger für einen erzielten Veräußerungsgewinn eine Rücklage nach § 6b EStG. Die Rücklage wurde im Wirtschaftsjahr 2014/15 und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren je zu einem Drittel aufgelöst. Die verlängerte Reinvestitionsfrist galt, da die Veräußerung aufgrund städtebaulicher Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen vorgenommen wurde.
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Die Rücklagenauflösung hatte den Ansatz von Gewinnzuschlägen nach § 6b Abs. 7 EStG i.H. von 6 % pro Wirtschaftsjahr zur Folge. Der Kläger wehrte sich hiergegen und begründete dies mit verfassungsrechtlichen Bedenken. Doch die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Münster stellte klar, dass die Höhe der im Streitfall angefallenen Gewinnzuschläge im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden sei.
FG Münster, Urteil v. 24.8.2022, 7 K 3764/19 E, veröffentlicht mit dem Oktober-Newsletter
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