Rn. 243

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Grds können Fehlbeträge aus einer ganz oder teilweise unterlassenen Zuführung für Altzusagen (s Rn 18) erst dann getilgt werden, wenn der Pensionsberechtigte mit aufrechterhaltener Anwartschaft ausscheidet oder wenn der Versorgungsfall eintritt (s Rn 247ff).

 

Rn. 244

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Vermindert sich der Umfang der Pensionsverpflichtung, so muss eine nicht voll in Höhe des Teilwerts gebildete Rückstellung wegen des Auflösungsverbotes (s Rn 233f) so lange stehen bleiben, wie sie den gesunkenen Teilwert nicht überschreitet (s Rn 229). Dadurch vermindert sich nachträglich der bisherige Fehlbetrag. Eine Auflösung der Pensionsrückstellung darf nur insoweit erfolgen, als die zum Ende des Vorjahres tatsächlich gebildete Rückstellung den Teilwert der geminderten Verpflichtung am Ende des Wj übersteigt.

Bei Pensionsanwartschaften kann sich der Verpflichtungsumfang ua vermindern, weil das Leistungsniveau herabgesetzt wird. Bei laufenden Rentenzahlungen reduziert sich der Verpflichtungsumfang von Jahr zu Jahr bereits aufgrund der sinkenden Lebenserwartung des Versorgungsempfängers.

 

Rn. 245

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Wenn eine Versorgungsanwartschaft aus einer Altzusage, für die bisher keine Pensionsrückstellung in voller Höhe des Teilwerts gebildet worden ist, erhöht wird, so kann der vorhandene Fehlbetrag nicht getilgt werden. Im Wj der Erhöhung ist aber die auf dieses Jahr entfallende Zuführung uneingeschränkt zulässig.

 

Rn. 246

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Wenn in einem Wj die laufende Rentenzahlung erhöht wird, kann stets der Barwert der Erhöhungsleistung zugeführt werden. Allerdings darf die Pensionsrückstellung den Wert der Gesamtverpflichtung nicht überschreiten (FinMin Nds vom 16.03.1981, DB 1981, 718 sowie Bär, BB 1981, 825; Jobsky, DB 1981, 1582).

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