Rn. 247
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Laut § 6a Abs 4 S 5 EStG darf am Schluss des Wj,
Zitat
"in dem das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall eintritt, ... die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe des Teilwertes der Pensionsverpflichtung gebildet werden".
Als Teilwert gilt hier der Barwert der künftigen Pensionsleistungen (s Rn 187). Aus der Verwendung des Wortes "stets" folgt, dass die volle Rückstellungsbildung auch dann zulässig ist, wenn bisher ein Fehlbetrag bestanden hat. Das Nachholverbot wird also hier durchbrochen (zur Begründung vgl BT-Drucks 7/1281, 40).
Rn. 248
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Da beim "technischen Rentner" (s Rn 164) der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, steht er Versorgungsempfängern nicht gleich (vgl Heubeck, § 6a EStG Rz 425). Das Nachholverbot gilt also auch hinsichtlich der gegenüber den technischen Rentnern bestehenden Pensionsverpflichtungen. Es wird erst durchbrochen, wenn der "technische Rentner" die Pensionsleistungen bezieht.
Rn. 249
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Wenn bei Eintritt des Versorgungsfalles die Möglichkeit, Fehlbeträge nachzuholen, nicht genutzt wird, ist sie verwirkt. Der Fehlbetrag vermindert sich jedoch in den Folgejahren, indem der Verpflichtungsumfang aufgrund des zunehmenden Alters des Versorgungsempfängers sinkt, während die nicht voll gebildete Pensionsrückstellung "stehen gelassen" wird (s Rn 229).
Rn. 250
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Wenn der Tod eines Versorgungsempfängers Hinterbliebenenleistungen auslöst, gilt dies nicht als ein neuer Versorgungsfall, der erneut die Möglichkeit bietet, Fehlbeträge nachzuholen (Heubeck, § 6a EStG Rz 556).
Rn. 251
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Sofern ein Fehlbetrag beim Ausscheiden mit aufrechterhaltener Anwartschaft nicht oder nur teilweise nachgeholt wird, verbleibt noch die Möglichkeit, bei Eintritt des Versorgungsfalles den restlichen Fehlbetrag nachzuholen (Heubeck, § 6a EStG Rz 413).
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