Rn. 233

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Auflösung einer einmal gebildeten Pensionsrückstellung ist nur insoweit gestattet, als sie durch den Wegfall oder eine Minderung der Pensionsverpflichtung bedingt ist (R 6a Abs 21 S 1 EStR 2012). Eine Auflösung ist daher nur möglich, wenn die im vergangenen Wj gebildete Rückstellung über dem Teilwert der geminderten Pensionsverpflichtung am Ende des Wj liegt. Eine Auflösung auf Werte unter diesem Teilwert ist unzulässig.

 

Rn. 234

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Das steuerliche Auflösungsverbot wird durch den § 249 Abs 2 S 2 HGB unterstützt. Ein Verstoß gegen das Auflösungsverbot macht die StB unrichtig. Der Fehler ist im Wege der Bilanzberichtigung zu korrigieren, wobei die Pensionsrückstellung in Höhe des Betrags anzusetzen ist, der ohne die unzulässige Auflösung bzw den ggf unzulässigen Teil der Auflösung verblieben wäre (R 6a Abs 21 S 3–5 EStR 2012).

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