Rn. 65
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Gemäß § 6a Abs 1 Nr 1–3 EStG darf eine Pensionsrückstellung nur gebildet werden, wenn und soweit
- der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat
und die Pensionszusage
- keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht,
- keine steuerschädlichen Vorbehalte enthält,
- eindeutig und
- schriftlich erteilt ist.
Rn. 66
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Mit der durch das JStG 1997 (BGBl I 1996, 2049) in § 6a Abs 1 EStG eingefügten Formulierung "und soweit" ist klargestellt worden, dass für denjenigen Teil einer Pensionszusage eine Rückstellung gebildet werden kann, für den die Sondervoraussetzungen erfüllt sind.
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