Rn. 69

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Vier der in § 6a Abs 1 Nr 1–3 EStG genannten Sondervoraussetzungen – Rechtsanspruch (s Rn 71ff), unschädlicher Vorbehalt (s Rn 87ff), Eindeutigkeit (s Rn 95ff) und Schriftform (s Rn 99ff) – beziehen sich nur auf die Pensionszusage selbst, nicht aber auf die Bemessungsgrundlage, von der die Höhe der Pension abhängen kann. So sind zB die Bemessungsgrundlagen Weihnachts- und Urlaubsgeld bei der Berechnung der Pensionsrückstellung auch dann zu beachten, wenn der ArbG sie aufgrund eines Freiwilligkeitsvorbehaltes einstellen oder kürzen darf (BFH vom 09.11.1995, BStBl II 1996, 589).

 

Rn. 70

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Seit der Neuregelung durch das JStG 1997 ist die Bezugnahme auf künftige gewinnabhängige Gehaltsbestandsteile auch kraft Gesetzes rückstellungsschädlich (s Rn 84ff). Insoweit bezieht sich die in § 6a Abs 1 Nr 2 EStG (erster Teil) genannte steuerliche Sondervoraussetzung nicht nur auf die Pensionszusage selbst, sondern auch auf die Bemessungsgrundlage. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass sich seit dem In-Kraft-Treten des JStG 1997 die anderen vier Sondervoraussetzungen ebenfalls auf die Bemessungsgrundlagen erstrecken (Höfer/Veit/Verhuven, BetrAVG Bd II Kap 2 Rz 184ff (Januar 2023); aA Pinkos, BetrAV 1996, 297).

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