Rn. 5

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 50e Abs 2 und 3 EStG wurde eingefügt durch Art 1 Nr 17 Buchst b iVm Art 1 Nr 21 Buchst f AbzStEntModG vom 02.06.2021, BGBl I 2021, 1259 mWv 01.01.2025 (§ 52 Abs 47c S 2 EStG).

 

Rn. 6

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 50e Abs 2 EStG nF enthält Bußgeldvorschriften

  • Nr 1: für den Fall, dass eine Steuerbescheinigung erteilt wird, ohne dass eine schriftliche Versicherung nach § 45b Abs 3 S 3 oder S 4 vorliegt.
  • Nr 2: wenn die Mitteilungspflichten nach § 45b Abs 4, 5 und 6 EStG sowie nach § 45c Abs 1 und 2 EStG gegenüber dem BZSt verletzt werden. Der Übermittlung vollständiger und richtiger Daten zum Steuereinbehalt, insbesondere auf Dividendenzahlungen, kommt in Anbetracht der hohen Schäden, die durch rechtswidrige Steuergestaltungen verursacht wurden, eine besondere Bedeutung zu (s BT-Drucks 19/27632 vom 17.03.2021, 62).
  • Nr 3: für den Fall, dass Mitteilungspflichten in Zusammenhang mit Hinterlegungsscheinen nicht beachtet werden oder Zwischenverwahrer von Wertpapieren ihre Mitwirkungspflichten bei Ausstellung von Steuerbescheinigungen verletzen. Aufgrund der Verwahrstruktur von Wertpapieren sind zwischen der die KapErtr auszahlenden Stelle und dem Gläubiger der KapErtr häufig weitere Depotbanken (Verwahrstellen) zwischengeschaltet. Eine Ordnungswidrigkeit liegt hier vor, wenn die Zwischenverwahrer die weiterzuleitenden Angaben nicht richtig oder nicht vollständig an ihre Verwahrstelle weiterleiten (hierzu s BT-Drucks 19/27632 vom 17.03.2021, 62).
 

Rn. 7

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

§ 50e Abs 3 EStG nF eröffnet die Möglichkeit, in den Fällen des § 50e Abs 2 Nr 2 EStG nF auch Verstöße zu ahnden, die nicht im Geltungsbereich des EStG begangen werden.

 

Rn. 8–9

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

vorläufig frei

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