Rn. 26

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Zur Vornahme des Steuerabzugs sind nur bestimmte Leistungsempfänger von Bauleistungen im Inland verpflichtet. Den Steuerabzug müssen vornehmen:

  • Unternehmer iSd § 2 UStG und
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts.
 

Rn. 27

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Unerheblich ist, ob der Auftraggeber der Bauleistungen (also der Leistungsempfänger) estpfl oder kstpfl ist oder ob er im Inland unbeschränkt, beschränkt oder gar nicht stpfl ist. Es kann also sein, dass der steuerabzugsverpflichtete Leistungsempfänger im Ausland ansässig ist. Es muss nur die Bauleistung im Inland erbracht werden. Dies gilt auch für ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die FinVerw lässt eine Ausnahme bei Einrichtungen ausländischer Staaten und Institutionen zu, die einen vom Auswärtigen Amt anerkannten Sonderstatus (zB nach der Wiener Konvention) innehaben (Tz 3 BMF BStBl I 2022, 1229).

 

Rn. 28

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Leistungsempfänger, die einen der Ausnahmetatbestände erfüllen, sind nicht zum Steuerabzug verpflichtet (s Rn 22; s Rn 157ff). Die Person des Leistenden – insbesondere ob dieser im Inland oder Ausland ansässig ist – spielt für den persönlichen Geltungsbereich der Bauabzugsteuer keine Rolle.

 

Rn. 29–30

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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