Rn. 22

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Der Steuerabzug ist vorzunehmen von Gegenleistungen, die

  • von Unternehmern iSd § 2 UStG oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Leistungsempfängern)
  • für Bauleistungen
  • im Inland
  • an den Leistenden

erbracht werden,

außer

 

Rn. 23

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Der Steuerabzug ist unabhängig davon vorzunehmen, ob die Gegenleistung bei dem Leistenden zu stpfl Einkünften führt (BFH I R 46/17, BStBl II 2020, 552, Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az des BVerfG: 2 BvR 1392/20; FG He v 16.05.2017, 4 K 63/17, EFG 2017, 1351; FG D'dorf v 10.10.2017, 10 K 1513/14 E, EFG 2018, 959; noch zweifelnd: BFH I B 160/08, BFH/NV 2009. 377). Er ist insbesondere auch dann vorzunehmen, wenn der im Ausland ansässige Leistende im Inland keine Betriebsstätte unterhält und deshalb nicht nach § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG beschränkt stpfl ist. Gleiches gilt, wenn Deutschland nach den Bestimmungen eines DBA für die erzielten Einkünfte kein Besteuerungsrecht innehat (s dazu § 48d Abs 1 S 1 EStG). Hat der Leistende mangels StPfl im Inland keine Steuer zu entrichten, kann er sich den einbehaltenen und abgeführten Steuerabzugsbetrag vom FA erstatten lassen (§ 48c Abs 2 EStG).

 

Rn. 24–25

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

vorläufig frei

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