Rn. 22
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Der Steuerabzug ist vorzunehmen von Gegenleistungen, die
- von Unternehmern iSd § 2 UStG oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Leistungsempfängern)
- für Bauleistungen
- im Inland
- an den Leistenden
erbracht werden,
außer
- der Leistungsempfänger vermietet nur zwei Wohnungen und die Bauleistungen erfolgen für diese Wohnungen (§ 48 Abs 1 S 2 EStG) oder
- der Leistende legt im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vor (§ 48 Abs 2 S 1 Hs 1 EStG) oder
- die Gegenleistung übersteigt im laufenden Kj voraussichtlich nicht den Betrag von 15 000 EUR und der Leistungsempfänger führt ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr 12 S 1 UStG aus (§ 48 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG) oder
- die Gegenleistung übersteigt im laufenden Kj voraussichtlich nicht den Betrag von 5 000 EUR (§ 48 Abs 2 S 1 Nr 2 EStG).
Rn. 23
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
Der Steuerabzug ist unabhängig davon vorzunehmen, ob die Gegenleistung bei dem Leistenden zu stpfl Einkünften führt (BFH I R 46/17, BStBl II 2020, 552, Verfassungsbeschwerde eingelegt, Az des BVerfG: 2 BvR 1392/20; FG He v 16.05.2017, 4 K 63/17, EFG 2017, 1351; FG D'dorf v 10.10.2017, 10 K 1513/14 E, EFG 2018, 959; noch zweifelnd: BFH I B 160/08, BFH/NV 2009. 377). Er ist insbesondere auch dann vorzunehmen, wenn der im Ausland ansässige Leistende im Inland keine Betriebsstätte unterhält und deshalb nicht nach § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG beschränkt stpfl ist. Gleiches gilt, wenn Deutschland nach den Bestimmungen eines DBA für die erzielten Einkünfte kein Besteuerungsrecht innehat (s dazu § 48d Abs 1 S 1 EStG). Hat der Leistende mangels StPfl im Inland keine Steuer zu entrichten, kann er sich den einbehaltenen und abgeführten Steuerabzugsbetrag vom FA erstatten lassen (§ 48c Abs 2 EStG).
Rn. 24–25
Stand: EL 160 – ET: 10/2022
vorläufig frei
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