Rn. 36

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Der variable Pauschsteuersatz ist gemäß § 40 Abs 1 S 2 EStG ein Nettosteuersatz.

Nach dem Wortlaut des § 40 Abs 1 S 2 EStG ist nicht etwa der durch die Übernahme der pauschalen LSt bewirkte individuelle geldwerte Vorteil, den die Pauschalierung beim einzelnen ArbN auslöst, zu erfassen, sondern es "ist zu berücksichtigen", dass die Übernahme der Steuer durch den ArbG für den ArbN eine Einnahme darstellt. Deshalb ist unabhängig von der Höhe des jeweiligen Vorteils im konkreten Einzelfall für alle zugeflossenen pauschalierten Löhne der variable Pauschsteuersatz ein Nettosteuersatz. Dieser kommt zB auch dann zur Anwendung, wenn der ArbG die Steuerlast aufgrund einer arbeitsrechtlichen Vereinbarung auf den ArbN überwälzt, s Rn 37.

Die Anwendung eines Nettosteuersatzes entspricht auch dem Vereinfachungsgedanken der Pauschalierung. Andernfalls müsste nämlich – neben der Durchschnittsberechnung für den zu pauschalierenden Arbeitslohn nach den Verhältnissen des Zuflussjahres – eine zweite aufwändige Berechnung des in der Pauschalierung liegenden Steuervorteils nach den Verhältnissen des Jahres der Pauschalierung erfolgen, zT für bereits ausgeschiedene (pensionierte, entlassene) ArbN, deren Verhältnisse nicht mehr bekannt sind. Dies wird vermieden, wenn für Löhne in allen Fällen der Pauschsteuersatz (p) aus dem Durchschnittssteuersatz (d) nach der Formel

 
p = 100 × d  
100 ./. d  

ermittelt wird.

Maßgebend für die Ermittlung des Nettosteuersatzes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Zuflusses des zu pauschalierenden Vorteils, vgl BFH v 06.05.1994, BStBl II 1994, 715.

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