Rn. 37

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Da es auf den individuellen, durch die Pauschalierung vom einzelnen ArbN erzielten Steuervorteil nicht ankommt (s Rn 36), ist ein Nettosteuersatz auch dann anzuwenden, wenn der ArbG die übernommene LSt im Innenverhältnis zum ArbN nicht trägt.

Eine Überwälzung der Pauschalsteuer ist vom Gesetz gedeckt, da § 40 Abs 3 EStG die Anrechnung beim ArbN explizit ausschließt. Dagegen liegt nach Ansicht des BAG v 22.06.1978, DB 1978, 2081; BAG v 05.08.1987, DB 1988, 182 in der Pauschalierung keine Nettolohnvereinbarung; insbesondere verfolge § 40 Abs 3 EStG keine arbeitsrechtlichen Ziele. Schuldner der pauschalen LSt ist nach § 40 Abs 3 S 2 EStG der ArbG. Dies besagt nichts über seine Berechtigung, die ArbN zivilrechtlich auf die Erstattung der Steuer in Anspruch zu nehmen, BAG 21.07.2009, NZA 2009, 1213.

 

Rn. 38

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die arbeitsrechtliche Frage, ob der ArbG die von ihm übernommene pauschale LSt vom Arbeitslohn kürzen kann, dh, welchen Lohn der ArbN an sich persönlich ausbezahlt verlangen kann, kann für die Steuer dahinstehen. Denn die auf den ArbN abgewälzte pauschale LSt gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage. Im Falle der Nacherhebung ist der Nettopauschsteuersatz auf den gesamten bereits gewährten Arbeitslohn anzuwenden.

 

Rn. 39

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Besonderheiten ergeben sich bei einer steuerrechtlichen Nettolohnvereinbarung. Bei ihr handelt es sich um einen Fall des LSt-Regelabzugs, bei dem der ArbG dem ArbN gegenüber verpflichtet ist, die aus dem ausbezahlten Nettolohn nach den Merkmalen der LSt-Karte hochzurechnenden Steuern – und ggf Sozialabgaben – selbst zu übernehmen und die sich ergebende Steuer abzuführen.

Die dem ArbN günstigen Rechtsfolgen einer steuerlichen Nettolohnvereinbarung werden nicht dadurch beseitigt, dass das FA später in Unkenntnis dieser Vereinbarung eine Pauschalierung zulässt.

Es ist jedoch ermessensgerecht, eine Pauschalierung abzulehnen, da sich die Anrechnungswirkung der Nettolohnvereinbarung und die Abgeltungswirkung des § 40 Abs 3 S 3 EStG gegenseitig ausschließen.

Zum Regressverzicht gegenüber dem ArbN bei Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid s § 19 Rn 155 (Barein).

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