Rn. 433

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Gewinnrealisation tritt ein, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen in der Weise erbracht hat, dass ihm die Forderung auf die Gegenleistung so gut wie sicher ist (s Rn 415). Dies ist der Fall, wenn eine Forderung entweder rechtlich bereits entstanden ist oder die für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der künftigen Entstehung der Forderung fest rechnen kann (zB BFH vom 08.11.2000, I R 10/98, BStBl II 2001, 349; BFH vom 06.10.2009, I R 36/07, BStBl II 2010, 232). Eine aufschiebend bedingte Forderung kann demgemäß nicht aktiviert werden, weil sie erst mit Eintritt der Bedingung (= Realisationsereignis) entsteht (BFH vom 26.04.1995, I R 92/94, BStBl II 1995, 594; BFH vom 22.08.2007; X R 2/04, BStBl II 2008, 109; BFH vom 23.03.2011, X R 42/08, BStBl II 2012, 188; BFH vom 09.01.2013, I R 33/11, BStBl II 2019, 150; BFH vom 13.06.2013, X B 27/12, BFH/NV 2013, 1566; ADS, § 246 HGB Rz 33 (1998); Schubert/Waubke in Beck'scher Bilanzkommentar, § 247 Rz 77 (13. Aufl 2022)). Mit Bedingungseintritt wird der Vertrag wirksam, die Preisgefahr geht über; während der Schwebezeit kann die Gefahr des zufälligen Untergangs noch nicht auf den (potenziellen) Erwerber übergehen.

Auch von einer wirtschaftlichen Forderungsentstehung kann bei einer echten aufschiebenden Bedingung, bei der der Eintritt ungewiss ist, nicht ausgegangen werden (BFH vom 26.04.1995, I R 92/94, BStBl II 1995, 594; BFH vom 09.01.2013, I R 33/11, BStBl II 2019, 150). Der Zeitpunkt der Gewinnrealisation wird damit grundsätzlich auf den Zeitpunkt verschoben, in dem die Bedingung eintritt, wobei es unerheblich ist, ob der Kaufmann bis zum Bilanzstichtag Kenntnis vom Bedingungseintritt erlangt (BFH vom 14.04.2011, X B 104/10, BFH/NV 2011, 1343), es sei denn, die Kenntnis ist Teil der Bedingung (Meinert in BeckOK EStG, § 5 Rz 737 (Juli 2023)).

Eine Aktivierung kommt ausnahmsweise bereits vor dem Eintritt der Bedingung in Betracht, wenn die aufschiebend bedingte Forderung im Einzelfall hinreichend konkretisiert erscheint, weil der Bedingungseintritt so gut wie sicher ist (unechte aufschiebende Bedingung; BFH vom 18.12.2002, I R 11/02, BStBl II 2003, 400 mwN; BFH vom 13.06.2013, X B 27/12, BFH/NV 2013, 1566; ADS, § 246 HGB Rz 53 (1998); Weber-Grellet, BB 2014, 48 mwN; Schubert/Waubke in Beck'scher Bilanzkommentar, § 247 HGB Rz 77 (13. Aufl 2022); Krumm in Brandis/Heuermann, § 5 EStG Rz 940b (Mai 2023)). Dies ist ua Grundlage der (in engen Grenzen gestatteten) phasenweisen Aktivierung von Dividendenforderungen (s Rn 458).

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