Rn. 441

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Abgrenzung: Ist dem Erwerber ein Rücktrittsvorbehalt respektive ein Rückgaberecht eingeräumt, wird der Kaufvertrag aufgelöst, wenn der Käufer erklärt, dass er die Ware zurückgibt; es liegt eine Form des auflösend bedingten Erwerbs vor (vgl OFD Münster vom 12.06.1989, StEK EStG § 4 GewVerw Nr 57). Der Kaufvertrag ist voll wirksam. Die abweichende Annahme einer bis zum Ablauf der Rückgabefrist aufschiebend bedingten Veräußerung wird ohne eine dies ausdrücklich bestimmende vertragliche Regelung (wie im Sonderfall des Kaufs auf Probe, s Rn 434) zutreffend als "gekünstelt und lebensfremd" eingeordnet, da dies dem Interesse des Käufers an einer möglichst frühzeitigen Verfügungsbefugnis widerspricht (Schubert/Berberich in Beck'scher Bilanzkommentar, § 247 HGB Rz 90 (13. Aufl 2022)).

 

Rn. 441a

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Zurechnungswechsel: Bzgl des Zurechnungswechsels gilt das zum Grundfall Gesagte (s Rn 440a). Die Zurechnung wechselt auf den Erwerber (BFH vom 25.01.1996, IV R 114/94, BStBl II 1997, 382; BFH vom 17.06.1998, XI R 55/97, BFH/NV 1999, 9), im Fall des Bedingungseintritts wechselt sie zurück auf den Veräußerer. Ist der Bedingungseintritt bereits a priori sicher, findet schon in Schritt 1 kein Zurechnungswechsel statt.

 

Rn. 441b

Stand: EL 171 – ET: 02/2024

Gewinnrealisation: Ist dem Erwerber ein Rücktrittsvorbehalt respektive ein Rückgaberecht eingeräumt, liegt eine auflösend bedingte Forderung vor, die entstanden und zu aktivieren ist; das insoweit zum Grundfall Gesagte gilt entsprechend (s Rn 440b; BFH vom 25.01.1996, IV R 114/94, BStBl II 1997, 382; Gosch StBp 1996, 192; Stoschek/Peter DB 2003, 954; Weber-Grellet in Schmidt, § 5 EStG Rz 270 "Kauf mit Rücktrittsrecht" (42. Aufl 2023); Schubert/Berberich in Beck'scher Bilanzkommentar, § 247 HGB Rz 90 (13. Aufl 2022); Krumm in Brandis/Heuermann, § 5 EStG Rz 940f (Mai 2023); aA Leffson, Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung, 263f (1987); Lüders, Der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung im Handels- und Steuerbilanzrecht, 122ff (1987): Rücktrittsrecht sei dem Erwerb unter aufschiebender Bedingung der Billigung mit übereinstimmenden Realisationsfolgen gleichzusetzen; Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 249 (9. Aufl 1993): Gewinnrealisierung erst mit Ablauf der Rücktrittsfrist; ADS, § 252 HGB Rz 82 (6. Aufl 1995); Tiedchen in H/H/R, § 5 EStG Rz 398 (Dezember 2021); Justenhoven/Meyer, Beck'scher Bilanzkommentar, § 246 HGB Rz 36 (13. Aufl 2022); IDW ERS HFA 13 nF Rz 34; IDW, WP-Handbuch, F Rz 418 (18. Aufl 2023)). Dies gilt auch im Versandhandel (OFD Münster vom 12.06.1989, StEK EStG § 4 GewVerw Nr 57).

Ist die Rückgabe am Bilanzstichtag überwiegend wahrscheinlich ist der Rücknahmepflicht durch Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten Rechnung zu tragen (BFH vom 25.01.1996, IV R 114/94, BStBl II 1997, 382). Da der Veräußerer auch das Eigentum am WG zurückerlangt, beschränkt sich die Höhe der Rückstellung auf die Differenz zwischen dem zurückzugewährenden Kaufpreis und dem Buchwert des veräußerten WG, neutralisiert also den Veräußerungsgewinn (BFH vom 25.01.1996, IV R 114/94, BStBl II 1997, 382; BMF vom 21.02.2002, BStBl I 2002, 335).

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