Rn. 64

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Hat der ArbN arbeitsrechtlich Anspruch auf Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- u Nachtarbeit u auf Zuschläge für Mehrarbeit, u wird die Mehrarbeit als Sonntags-, Feiertags- u Nachtarbeit geleistet, so sind fünf Fälle zu unterscheiden (ebenso R 3b Abs 5 S 1 LStR 2015). Dabei sind nur die Fälle (4) u (5) solche des sog Mischzuschlags, dh (so die Definition in BFH BStBl II 1991, 8) eines einheitlichen Zuschlages, der beide Erschwernisgründe gleichzeitig erfasst:

(1)

Die fraglichen Zuschläge werden sowohl für die Sonntags-, Feiertags- u Nachtarbeit als auch für die Mehrarbeit gezahlt.

Von den gezahlten Zuschlägen ist der Betrag als Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- u Nachtarbeit zu behandeln (u damit von § 3b EStG privilegiert = Aufteilungsfall!)), der dem arbeitsrechtlich jeweils in Betracht kommenden Zuschlag entspricht (R 3b Abs 5 S 1 Nr 1, S 2 LStR 2015; wohl auch Herrmann in Frotscher/Geurts, § 3b EStG Rz 25).

(2)

Nur die Zuschläge für die Sonntags-, Feiertags- u Nachtarbeit werden gezahlt, sie sind ebenso hoch o höher als die Mehrarbeits-Zuschläge.

Von den gezahlten Zuschlägen ist der Betrag als Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- u Nachtarbeit zu behandeln (u damit von § 3b EStG privilegiert), der dem arbeitsrechtlich jeweils in Betracht kommenden Zuschlag entspricht (BFH BStBl II 1978, 574; R 3b Abs 5 S 1 Nr 2, S 2 LStR 2015). Im Fall BFH BStBl II 1978, 574 betrug der Mehrarbeitszuschlag 25 % des Stundenarbeitslohns, der für Nachtarbeit, soweit sie Mehrarbeit war, ebenfalls 25 %, dh Mehrarbeits- u Nachtzuschlag waren also gleich hoch. Der BFH lehnte ausdrücklich die Ansicht ab, nur der Zuschlag, der den Mehrarbeitszuschlag von 25 % übersteige, gelte Nachtarbeit ab u sei daher nach § 3b EStG begünstigt.

(3)

Nur der Zuschlag für die Mehrarbeit wird gezahlt.

Der Zuschlag ist nicht durch § 3b EStG begünstigt (BFH BStBl II 1990, 315; R 3b Abs 5 S 1 Nr 3, S 3 LStR 2015). BFH BStBl II 1990, 315 betraf den Fall , dass ein angestellter Krankenhausarzt einen 15 %igen Zeitzuschlag für ärztlichen Bereitschaftsdienst erhielt, auch wenn die Bereitschaftsdienste zu 3/4 an Sonntagen, Feiertagen o nachts anfielen. Zum Thema "Bereitschaftsdienst" bzw "Rufbereitschaft" s Rn 40.

(4)

Ein einheitlicher Zuschlag wird gezahlt, der höher ist als die jeweils in Betracht kommenden Zuschläge, aber niedriger als ihre Summe (nur diesen Fall sieht die FinVerw – neben (5) – als solchen des Mischzuschlags an).

Der Mischzuschlag ist im Verhältnis der in Betracht kommenden Einzelzuschläge in einen nach § 3b EStG begünstigten u nicht begünstigten Anteil aufzuteilen (BFH BStBl II 1991, 8; BFH/NV 1990, 639; R 3b Abs 5 S 1 Nr 4 u S 4 LStR 2015; FM Sachsen, Erl v 10.03.1992, DStR 1992, 617; FM Thüringen, Erl v 30.03.1992, DB 1992, 1164). Die gegenteilige ältere Rspr (BFH BStBl II 1981, 371) hat BFH BStBl II 1991, 8 ausdrücklich aufgegeben.

Für die Aufteilung ist es nicht erforderlich, dass der steuerfreie Zuschlag ausdrücklich betragsmäßig festgelegt ist; es genügt vielmehr, dass zB im Tarifvertrag ausreichend bestimmte Angaben enthalten sind, aus denen der Zuschlag für den nach § 3b EStG steuerfreien Erschwernisgrund (Sonntags-, Feiertags- u Nachtarbeit) dem Grunde u der Höhe nach abgeleitet werden kann (BFH BStBl II 1991, 8).

 

Beispiel (nach BFH BStBl II 1991, 8):

Der Zuschlag für (reine) Mehrarbeit beträgt 25 % vom Grundlohn, der für (reine) Nachtarbeit 15 %. Der Zuschlag für Nachtarbeit, die gleichzeitig Mehrarbeit ist, macht 60 % des Grundlohns aus.

Aufzuteilen ist wie folgt:

Der reine Nachtarbeitszuschlag beträgt 15/40 = 3/8 von 60 % = 22,5 % (steuerfrei)

Der reine Mehrarbeitszuschlag beträgt 25/40 = 5/8 von 60 % = 37,5 % (stpfl).

(5) Ein einheitlicher Zuschlag wird gezahlt, der höher ist als die Summe der jeweils in Betracht kommenden Zuschläge (nur diesen Fall sieht die FinVerw – neben (4) als solchen des Mischzuschlags an).

Der Mischzuschlag ist im Verhältnis der in Betracht kommenden Einzelzuschläge in einen nach § 3b EStG begünstigten u nicht begünstigten Anteil aufzuteilen (BFH BStBl II 1991, 8; R 3b Abs 5 S 1 Nr 5 u S 4 LStR 2015). Zur Berechnung s (4).

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