Rn. 40

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Gemäß § 39b Abs 8 EStG ist das BMF verpflichtet, im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder einen Programmablauf für die maschinelle Berechnung der LSt aufzustellen und bekanntzumachen (s § 39b Rn 90f (Mues)). Nach § 39f Abs 4 EStG ist das Faktorverfahren in dem Programmablaufplan zu berücksichtigen.

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