Rn. 90

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Nach § 39b Abs 6 S 1 EStG ist das BMF verpflichtet, auf der Grundlage von § 39b Abs 2 u 3 EStG einen Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der LSt aufzustellen und bekannt zu machen. Der Programmablaufplan ersetzt die weggefallenen LSt-Tabellen. Die Bekanntmachung erfolgt durch das Bereitstellen im Internet und einen – nachrichtlichen – Hinweis im BStBl I. Der Programmablauf soll auch Prüftabellen enthalten, aus denen die auf den Jahresbruttolohn entfallende Jahres-LSt für die verschiedenen Steuerklassen ersichtlich sind (BT-Drucks 14/3366, 120; zB Programmablaufplan für den LSt-Abzug 2021, BMF v 09.11.2020, BStBl I 2020, 1068 Anlage 2, 21f).

 

Rn. 91

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

§ 39b Abs 6 S 2 EStG ermächtigt das BMF (so BT-Drucks 18/1529, 120; kritisch dazu etwa Hummel in K/S/M, § 39b EStG Rz F 2 (September 2017), der bemängelt, dass der Gesetzgeber, statt sein Gesetz anzupassen, es der Verwaltung erlaubt, "Fehler" im Gesetz auszugleichen, da das Gesetz zu komplex sei, um es selbst zu ändern) dazu, im Programmablauf von den Regelungen gemäß § 39b Abs 2 u 3 EStG geringfügig abzuweichen, wenn sich das Ergebnis der maschinellen Berechnung der LSt an das Ergebnis einer Veranlagung zur ESt anlehnt. Dadurch soll ein LSt-Abzug ermöglicht werden, der dem voraussichtlichen Ergebnis einer Veranlagung zur ESt näher kommt und somit höhere Nachzahlungen bzw Erstattungen zu vermeiden hilft (BT-Drucks 18/1529, 120).

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