Rn. 38

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 37b Abs 1 S 3 EStG enthält eine weitere Einschränkung der Pauschalierungsmöglichkeit. Danach ist die Pauschalierung ausgeschlossen,

(1) soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wj oder
(2) wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung

den Betrag von TEUR 10 übersteigen. Somit ist die Anwendung dieser Vorschrift auch ausgeschlossen, wenn der Betrag in einem Wj des Gewährenden den Betrag von TEUR 10 unterschreitet, bei Würdigung der gesamten Umstände aber eine Zuwendung von insgesamt mehr als TEUR 10, nur verteilt auf 2 oder mehr Jahre, vorliegt. Ziel dieser Einschränkung auf TEUR 10 ist die Versteuerung mit dem individuellen Steuersatz bei einer vergleichsweise hohen Einzelzuwendung oder Begünstigung eines einzelnen Empfängers.

Nicht nur Zuwendungen über TEUR 10 fallen unter diese Ausschlussgrenze, sondern auch Geschenke, da diese nach Alt. 1 "soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wj" ausgeschlossen sind. Zwar spricht auch die Gesetzesbegründung ausschließlich von "Zuwendungen" über TEUR 10 (BT-Drucks 16/2712, 56), jedoch führt eine teleologische Ableitung zu dem Schluss, dass insoweit Geschenke und Zuwendungen gleich zu behandeln sind.

Aus Vereinfachungsgründen können bei der Ermittlung der Grenze von TEUR 10 Einzelzuwendungen bis zu einem Betrag von bis zu EUR 60 für Aufmerksamkeiten außer Betracht (dazu s Rn 29) bleiben, da dies einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde; diese Zuwendungen von bis zu EUR 60 unterliegen aber weiterhin der pauschalen StPfl. In Übereinstimmung mit FG Ha vom 20.09.2011 (s Rn 7a) kann der Freibetrag von EUR 60 (damals noch 40) aber nicht auf Dritte übertragen werden, so dass es insoweit bei der StPfl bleibt (im Revisionsverfahren ging der BFH vom 16.10.2013, VI R 52/11, BFH/NV 2014, 397 auf die von den Klägern im FG-Verfahren vorgebrachte Ungleichbehandlung von ArbN (= 60-EUR-Grenze) und Dritten nicht weiter ein).

 

Rn. 39

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Bei der Begrenzung nach § 37b Abs 1 S 3 Nr 1 EStG handelt es sich um einen Höchstbetrag, so auch BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 21. Danach können die Zuwendungen zusammengefasst bis zum Höchstbetrag pauschaliert werden, und nur der übersteigende Teil unterliegt der individuellen Besteuerung. Um innerhalb des Höchstbetrags zu bleiben, kann der Empfänger eine Zuzahlung leisten. Übersteigt aber eine Einzelzuwendung den Betrag von TEUR 10, entfällt die Pauschalierungsmöglichkeit in voller Höhe, da insoweit eine Höchstgrenze ("wenn") vorliegt (§ 37b Abs 1 S 3 Nr 3 EStG). Weitere Zuwendungen bis zu dem Höchstbetrag der Nr 1 des § 37b Abs 1 EStG können weiterhin pauschal besteuert werden.

 

Rn. 40

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Kritisch ist, ob die Nr 2 des § 37b Abs 1 S 3 EStG

Zitat

"wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung"

tatsächlich zu einer Einschränkung des Pauschalierungsverfahrens bei einer Zusammenfassung von Zuwendungen an mehrere Personen führt. Denn wenn bspw eine Händlerreise mit 12 Teilnehmern und Aufwendungen von EUR 1 000 je Teilnehmer durchgeführt wird, hätte diese zur Folge, dass wegen der Grenze von TEUR 10 das Pauschalierungsverfahren nicht angewandt werden könnte. Dies wäre jedoch unbillig und würde dem Gesetzesziel entgegenstehen. Die Gesetzesgründung führt hierzu aus (BT-Drucks 16/2712 vom 25.09.2006, 56):

Zitat

"Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers der Zuwendung zu gewährleisten, wird die Pauschalierungsmöglichkeit ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10 000 Euro übersteigen. Zur Überprüfung dieser Grenze sind die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen nach § 4 Absatz 7 Satz 1 EStG heranzuziehen".

Als Begründung wird auf den einzelnen Empfänger und dessen individuellen Steuersatz abgestellt; eine allg Zuwendungsgrenze für eine Zuwendung an mehrere Empfänger ergibt sich hieraus nicht. Dies bedeutet aber auch, dass die Nr 2 der Vorschrift zur Grenze von TEUR 10, die im ersten Entwurf des Gesetzes noch nicht enthalten war, im Wesentlichen ins Leere läuft bzw nur bei dem seltenen Fall einer Einzelzuwendung von mehr als TEUR 10 Anwendung findet.

 

Rn. 41

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Im Schreiben des BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 21 letzter Satz ist klarstellend ausgeführt, dass für Zwecke der Ermittlung 10-TEUR-Summe die Zuwendungen den eigentlichen Empfängern zuzurechnen sind. Somit sind Zuwendungen an nahestehende Personen von Dritten oder auch von ArbN jeweils diesen Dritten oder ArbN zuzurechnen. Hierdurch ist klargestellt, dass eine Aufsplittung der Zuwendungen zur Umgehung des 10-TEUR-Freibetrages bzw der 10-TEUR-Grenze auf nahestehende Personen keinen Einfluss auf den Regelungsbereich des § 37b EStG hat.

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