Rn. 7

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Folgende wichtige BFH-Urteile wurden im BStBl veröffentlicht und werden somit fortan von der FinVerw angewandt.

 

Rn. 7a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

BFH vom 16.10.2013, VI R 52/11, BStBl II 2015, 455 (Vorinstanz FG Ha vom 20.09.2011, 2 K 41/11, EFG 2012, 82)

Geschenke an Nicht-ArbN im Wert von weniger als EUR 35 unterliegen der Pauschalierung; für die Anwendung der Pauschalierung kommt es nur auf die Steuerbarkeit der Zuwendungen beim Empfänger an.

Der BFH stellt in dieser Entscheidung hinsichtlich der generellen Anwendung des § 37b EStG darauf ab, dass die Leistung bei dem Empfänger zu einer der sieben Einkunftsarten gehört. Sofern ein Geschenk gewährt wird und eine StPfl bei dem Empfänger besteht, greift die Pauschalierung. Das Urteil stützt sich bei der Frage, ob die Geschenke mit einem Wert von nicht mehr als EUR 35 einzubeziehen sind, auf den Gesetzeswortlaut. Da sich § 37b Abs 1 S 1 Nr 2 EStG auf Geschenke iSd § 4 Abs 5 S 1 Nr 1 EStG bezieht und nicht nach S 1 und 2 der Vorschrift unterscheidet, besteht kein Grund für eine Differenzierung nach der Höhe der Geschenke. Der BFH verweist hierbei auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und die erwogene Option, lediglich Geschenke über EUR 35 einzubeziehen, von der aber bewusst Abstand genommen wurde. Auch s Rn 20. Da keine Unterscheidung in der Höhe des zugewendeten Vorteils im Gesetz vorgenommen wurde, wird unter Tz 16 des Urteils die bisherige Handhabung zu den Streuwerbeartikeln in Frage gestellt. Der VI. Senat sieht hierfür keine Rechtsgrundlage. Vielmehr sei darauf abzustellen, ob überhaupt einkommensteuerbare Zuwendungen vorliegen. Jedoch werden durch BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 10 Sachzuwendungen bis zu einem Wert von EUR 10 weiterhin aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift explizit ausgenommen und darauf hingewiesen, dass diese Regelung "trotz entgegenstehender Auffassung des BFH vom 16.10.2013, VI R 57/11 weiter anzuwenden" ist.

In Tz 16 des Urteils VI R 52/11 nimmt der VI. Senat zu der Einbeziehung von geschäftlich veranlassten Bewirtungen in den Anwendungsbereich des § 37b EStG Stellung. Nach Auffassung des erkennenden Senats fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Außerachtlassung der Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung iSd § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG, wenn es sich um einkommensteuerbare Zuwendungen handelt. Wie schon BMF vom 29.04.2008 Tz 10 schließt auch das aktualisierte Schreiben des BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 10 die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung iSd § 4 Abs 5 S 1 Nr 2 EStG aus dem Anwendungsbereich des § 37b EStG aus. Insoweit können sich die StPfl auf die Argumentation des BFH stützen und die Anwendung des § 37b EStG wählen. Das BMF-Schreiben lässt nur eine Einschränkung hinsichtlich der Bewirtungen zu, nämlich jene im Rahmen einer Incentive-Reise. Insoweit können diese Aufwendungen sehr wohl als Bestandteil der Incentive-Reise in den Regelungsumfang des § 37b EStG fallen (Tz 10).

Der BFH stellt bei der Anwendung des § 37b EStG ausschließlich darauf ab, ob eine einkommensteuerbare Zuwendung vorliegt. Hier hat sich das BMF im Sinne einer praktikablen Lösung dahingehend positioniert, dass das klassische Geschäftsessen und die Kleinstgeschenke (Streuwerbeartikel) weiterhin außen vor bleiben.

Die Vorinstanz stellte bereits klar, dass die Freigrenze von EUR 40 für ArbN nicht auf Dritte übertragen werden kann. Denn die Ausblendung von Aufmerksamkeiten etc bis zu einem Wert von EUR 60 (bis 31.12.2014: EUR 40) aus der Pauschalbesteuerung des § 37b EStG (BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 19) dient ausschließlich der Vereinfachung von Besteuerungsfragen, wie sie nur im Verhältnis von ArbG zu ArbN auftreten können.

 

Rn. 8

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

BFH vom 16.10.2013, VI R 57/11, BStBl II 2015, 457 (Vorinstanz FG D'dorf vom 06.10.2011, 8 K 4098/10 L)

§ 37b EStG findet keine Anwendung auf Sachzuwendungen an nicht der inländischen Besteuerung unterliegende Zuwendungsempfänger.

Der Kläger führte im Inland ein Management-Meeting für inländische ArbN und ArbN ausländischer Tochterunternehmen durch. Das FA wandte § 37b EStG auf sämtliche Teilnehmer des Meetings an. Mit diesem Urteil folgt der BFH weiten Teilen der Literatur (stellvertretend Strohner/Sladek, DStR 2010, 1966) und legt den Anwendungsbereich der Vorschrift grundlegend fest. Der Leitsatz führt aus, dass dem Grunde nach einkommensteuerbare und estpfl Einkünfte beim Empfänger vorliegen müssen, um zu einer StPfl nach § 37b EStG zu kommen.

Der erkennende Senat leitet dies sowohl aus dem Gesetzeswortlaut, der von der ESt für betrieblich veranlasste Zuwendungen spricht, als auch aus der Stellung des Gesetzes im EStG ab. Die Vorschrift des § 37b EStG begründet keine weitere Einkunftsart, und auch der fehlende Hinweis auf "den im Inland ansässigen StPfl", wie er in § 37a EStG zu finden ist, kann nicht als Begründung für eine Ausweitung der Besteuerungsfälle des § 37b EStG auf Ausländer herangezoge...

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