Rn. 9

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zuwendendes Unternehmen iSd § 37b EStG kann jedes Unternehmen bzw jeder Unternehmer sein, nicht erfasst werden jedoch Zuwendungen aus dem privaten Bereich des Unternehmers, auch wenn eine betriebliche Motivation vorliegt (BFH vom 12.12.2013, BStBl II 2015, 490; s Rn 8b).

Die Pauschalierungsmöglichkeit des § 37b EStG kann unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens in Anspruch genommen werden, so dass neben natürlichen Personen, bei denen der Anwendungsfall grds auf die Gewinneinkunftsarten beschränkt ist, sowohl PersGes als auch KapGes, Letztere über § 8 Abs 1 S 1 KStG, die Pauschalversteuerung von Zuwendungen in Anspruch nehmen können (Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks 16/2712 vom 25.09.2006, 55 zu Art 1 Nr 26 Abs 1). Die Beschränkung auf die Gewinneinkunftsarten ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 37b Abs 1 S 1 EStG "einheitlich für alle innerhalb eines Wj", denn nur bei den Einkunftsarten §§ 1318 EStG gibt es ein Wj, s auch BFH vom 12.12.2013, BStBl II 2015, 490 (s Rn 8b).

 

Rn. 10

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Gewinnermittlungsart ist unerheblich, ebenso, ob darüber hinaus LSt-Anmeldungen für ArbN abgegeben wurden. Auch Körperschaften des öffentlichen Rechts können § 37b EStG anwenden, jedoch nur, wenn die Zuwendung entweder an ArbN erfolgt oder aus einer betrieblichen Veranlassung heraus gewährt wird. Die Anstalten des öffentlichen Rechts werden spätestens durch die Anwendung der Pauschalierungsvorschrift zu StPfl iS dieses Gesetzes bzw § 33 AO. Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts können in drei Teilbereichen jeweils gesondert zur Anwendung des § 37b EStG optieren (BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 1):

  • hoheitlicher Bereich,
  • Vermögensverwaltung,
  • mit jedem einzelnen Betrieb gewerblicher Art.

Mit der Option zur Pauschalierung wird die juristische Person StPfl iSd 3 33 AO, wenn sie dies nicht ohnehin ist. Auch ausländische Zuwendende können zur Vermeidung einer StPfl der Zuwendung bei ihren inländischen Empfängern § 37b EStG anwenden, insoweit werden sie dann ebenfalls StPfl iSd § 33 AO.

BMF vom 19.05.2015, BStBl I 2015, 468 Tz 1 dehnt den Anwendungsbereich der Pauschalierungsvorschrift über den Anwendungsrahmen der OFD Rheinland Kurzinfo vom 28.03.2012, DStR 2012, 1085 (Vfg aktualisiert vom 06.02.2014 nv) aus. Nach der zutreffenden Auffassung der OFD sind Zuwendungen, die aus einer hoheitlichen Tätigkeit heraus geleistet werden, wie zB die Verleihung eines Wappentellers zu jedem 80. Geburtstag eines Gemeindemitgliedes, hoheitlich veranlasst und nicht pauschalierungsfähig. Eine Pauschalierungsnotwendigkeit ist jedoch gar nicht gegeben, da es sich nicht um einen beim Empfänger stpfl Zufluss handelt. Diese Nichtbesteuerung steht auch nicht im Widerspruch zu BFH vom 16.10.2013, BStBl II 2015, 457 (s Rn 7a), da bei einem Wappenteller kein Geschenk im steuerlichen Sinne gegeben ist. Die von der Vorinstanz (FG Ha vom 20.09.2011, 2 K 41/11, EFG 2012, 82) vertretene Auffassung, dass es auf die StPfl beim Empfänger gar nicht ankäme, wird vom BFH nicht geteilt. In seinen drei Entscheidungen vom 16.10.2013 sieht der BFH die Anwendung des § 37b EStG auf die Fälle von einkommensteuerbaren und estpfl Zuwendungen begrenzt (s Rn 7ff).

 

Rn. 11

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

 

Beispiel: Zuwendung aus dem hoheitlichen Bereich (an Einzelunternehmer/KapGes)

Die Stadt B überreicht allen Unternehmen zu 25. Firmenjubiläen eine Urkunde der Stadt B und eine Kiste mit regionalen Weinen (Wert EUR 90).

  • Einzelunternehmer: Ertrag iHd gemeinen Wertes (§ 6 Abs 4 EStG). Dieser beträgt EUR 90. Keine Pauschalierung nach § 37b EStG bei der B-Stadt.
  • KapGes: Ertrag iHd gemeinen Wertes von EUR 90. Keine Pauschalierung nach § 37b EStG bei der B-Stadt.

Abwandlung 1:

Das regionale Versorgungsunternehmen "NRW GmbH" überreicht ihren betrieblichen Kunden zum 25. Firmenjubiläum (aber nicht für neue Anbahnung neuer Geschäfte, sondern Beibehaltung) einen Präsentkorb (Preis EUR 30 inkl USt), auf den die Pauschalierung angewandt wird.

Es liegen Zuwendungen vor, die einschließlich der darauf entfallenden Steuer als BA abzugsfähig sind.

  • Einzelunternehmen: Keine stpfl Einnahme, da StPfl abgegolten.

Pauschalsteuer: EUR 30 x 30 % + SolZ (zur KiSt; s Rn 35)

  • KapGes: Keine stpfl Einnahme, da Zusatzleistung zur Stromlieferung.

Pauschalsteuer: EUR 30 x 30 % + SolZ (zur KiSt; s Rn 35).

Zur Prüfung, ob bei einem Wert von > EUR 35 eine Zuwendung oder Geschenk vorliegt, auch s §§ 4, 5 Rn 1675ff (Nacke).

Wäre der Präsentkorb einem Privatkunden zu dessen 80. Geburtstag überreicht worden, so wäre der Betrag weiter steuerlich abzugsfähig, eine Pauschalierung entfiele.

Abwandlung 2:

Die Theater-Neustadt-GmbH überreicht ihren langjährigen Abonnenten zum Beginn der neuen Spielzeit eine Freikarte für eine Sondervorstellung, deren Normalpreis EUR 60 netto beträgt.

  • Abonnentin ist die Marketing-AG, Neustadt.

Eine Pauschalierung ist möglich und hebt die StPfl bei der Marketing-AG auf. Die Steuer und die Aufwendungen für d...

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