Rn. 35

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Zuzahlungen des Empfängers (nicht von Dritten) von Sachzuwendungen oder Geschenken mindern die Bemessungsgrundlage entsprechend, da insoweit keine StPfl auf Empfängerebene bzw eine Pauschalierungsnotwendigkeit in den Fällen bestimmter Zuwendungen an ArbN gegeben ist. Andererseits soll gemäß BMF vom 28.06.2018, BStBl I 2018, 814 die Zuzahlung eines Dritten die Bemessungsgrundlage nicht mindern (so auch Eisgruber in Kirchhof/Seer, § 37b Rz 15 und 20 (22. Aufl); Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37b EStG Rz 61 (2023). In dem BMF-Schreiben wird als Bsp die Beteiligung eines anderen Unternehmens an einer Incentive-Reise angeführt. Hier ist dann zur Vermeidung einer doppelten Versteuerung eine Mitteilung des die Pauschalierung durchführenden Unternehmens zu den Unterlagen zu nehmen.

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