Rn. 78

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Der Absatz 6 des § 37 EStG (angefügt durch Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266, anzuwenden v 01.01.2014 bis 28.12.2020) wurde durch Art 1 Nr 11 des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) v 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096) aufgehoben. Er lautete wie folgt:

Zitat

„(6) 1Absatz 3 ist, soweit die erforderlichen Daten nach § 10 Absatz 2 Satz 3 noch nicht nach § 10 Absatz 2a übermittelt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a die für den letzten Veranlagungszeitraum geleisteten

    a) Beiträge zugunsten einer privaten Krankenversicherung vermindert um 20 Prozent oder
    b) Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung vermindert um 4 Prozent,
  2. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b die bei der letzten Veranlagung berücksichtigten Beiträge zugunsten einer gesetzlichen Pflegeversicherung

anzusetzen sind; mindestens jedoch 1 500 Euro. 2Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist der in Satz 1 genannte Betrag von 1 500 Euro zu verdoppeln.”

Rechtslage bis zum 29.12.2020 (zur Aufhebung des § 37 Abs 6 EStGRn 79a): Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs 1 Nr 3 EStG (das sind Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nach dieser Norm als Vorsorgeaufwendungen anzuerkennen sind) finden in § 37 Abs 3 S 4 keine Erwähnung (s Rn 56) mit der Folge, dass diese bei Festsetzung der Vorauszahlungen bis zum Höchstbetrag nach § 10 Abs 4 EStG berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben sind dem FA gemäß § 10 Abs 2a EStG die erforderlichen Daten (§ 10 Abs 2 S 3 EStG) auch für Zwecke der Vorauszahlung zu übermitteln.

Sind diese Daten noch nicht übermittelt, traf der (aufgehobene) § 52 Abs 50f EStG aF dazu eine Übergangsregelung, die nunmehr in gekürzter Form Gegenstand des neuen § 32 Abs 6 EStG ist (s Rn 4a). Der Gesetzgeber trägt mit dieser Übergangsregelung dem Umstand Rechnung, dass Vorauszahlungen oftmals bereits festgesetzt werden, bevor die Datenübermittlung an das FA erfolgt ist.

Aufgrund dieser Übergangsregelung wird nun wie folgt differenziert:

 

Rn. 79

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Als Mindestbetrag sind gemäß § 37 Abs 6 S 1 Hs 2 und Abs 6 S 2 EStG 1 500 EUR bzw 3 000 EUR bei zusammen veranlagten Eheleuten anzusetzen.

Die Korrektur der solchermaßen angesetzten Beträge erfolgt erst bei Vorliegen der Datenübermittlung durch Änderung des Vorauszahlungsbescheides nach § 164 Abs 2 S 1 AO, spätestens mit der Veranlagung (§ 10 Abs 2a S 8 EStG).

 

Rn. 79a

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

§ 37 Abs 6 EStG ist zum 29.12.2020 aufgehoben worden. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 503/20, 88) heißt es dazu:

Zitat

"Angesichts des Übermittlungsverhaltens der mitteilungspflichtigen Stellen und insbesondere der mittlerweile deutlich verbesserten Qualität der elektronisch übermittelten Daten zu den jeweiligen Beitragsleistungen hat sich diese Ausnahmeregelung tatsächlich und rechtlich erledigt. So liegt die Quote der für den VZ 2018 fristgerecht … übermittelten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (…) bei 96,38 %. Hinzu kommt, dass durch das Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (BGBl I 2019, 1626) die Datenübermittlung für mitteilungspflichtige Stellen ab dem VZ 2019 verpflichtend eingeführt wurde, eine Einwilligung des StPfl demnach nicht mehr notwendig ist."

§ 37 Abs 6 EStG war damit obsolet geworden. Zur Aufhebung des § 37 Abs 6 EStG s auch Ettlich in Brandis/Heuermann, § 37 Rz 206 (März 2021); A. Schmidt in H/H/R, § 37 EStG Rz 3 aE (April 2021) und Loschelder in Schmidt, § 37 EStG Rz 3, 40. Aufl).

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