Rn. 696

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

§ 10 Abs 2 S 2 Nr 2 u S 3 EStG sind durch das BürgerentlastungsG Krankenversicherung mit Wirkung ab dem VZ 2010 neu gefasst worden und durch KroatienAnpG v 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266 mit Wirkung zum VZ 2014 redaktionell an die Änderung des § 10 Abs 2 Nr 2 Buchst a S 2 EStG durch das AmtshilfeRLUmsG angepasst worden (BT-Drucks 18/1529, 52; hierzu s Rn 691).

Nach § 10 Abs 2 S 2 Nr 2 EStG idF BürgerentlastungsG Krankenversicherung ist für den SA-Abzug von Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG (Rentenverträge zur Basisversorgung) erforderlich, dass der StPfl gegenüber dem Anbieter in die Datenübermittlung nach § 10 Abs 2a EStG eingewilligt hat.

Entsprechendes gilt nach § 10 Abs 2 S 3 Hs 1 EStG idF BürgerentlastungsG Krankenversicherung für den SA-Abzug von Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 3 EStG (Kranken- und Pflegeversicherung). Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs 1 Nr 3 EStG werden gemäß § 10 Abs 2 S 3 Hs 1 EStG nunmehr ebenfalls nur noch berücksichtigt, wenn der StPfl gegenüber dem Versicherungsunternehmen, dem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, der Künstlersozialkasse oder einer Einrichtung iSd § 10 Abs 2 Nr 2 S 2 EStG in die Datenübermittlung nach § 10 Abs 2a EStG eingewilligt hat. Wegen der Einzelheiten der Einwilligung in die Datenübermittlung nach § 10 Abs 2a EStGRn 698ff.

Ferner fingiert § 10 Abs 2 S 3 Hs 2 EStG für den SA-Abzug von Vorsorgeaufwendungen iSd § 10 Abs 1 Nr 3 EStG (Kranken- und Pflegeversicherung) die Einwilligung für alle sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Zahlungsverpflichtungen, wenn die Beiträge mit der elektronischen LSt-Bescheinigung (§ 41b Abs 1 S 2 EStG) oder mit der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Abs 1 S 1 Nr 5 EStG) übermittelt werden. In diesen Fällen bedarf es keiner gesonderten Einwilligung in die Übermittlung der Daten nach § 10 Abs 2a EStG (BT-Drucks 16/12254, 23). Die Einwilligungsfiktion in § 10 Abs 2 S 3 Hs 2 EStG ist durch das BürgerentlastungsG Krankenversicherung mit Wirkung ab dem VZ 2010 eingefügt und bereits mit dem JStG 2010 mit Wirkung ab VZ 2011 erweitert worden. Die Einwilligungsfiktion erstreckt sich ab VZ 2011 auch auf "alle sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Zahlungsverpflichtungen". Die Regelung dient der Verfahrensvereinfachung. Sie vermeidet, dass bei der Erhebung von Zusatzbeiträgen nach § 242 SGB V eine gesonderte Einwilligungserklärung erforderlich ist (BT-Drucks 17/3549, 16).

 

Rn. 697

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Für Alt-Basisrentenverträge sowie für Alt-Kranken- und Pflegeversicherungen, die bereits vor dem 01.01.2011 bestanden haben, enthielt § 52 Abs 24 S 2 EStG idF AltvVerbG eine Sonderregelung. Nach § 52 Abs 24 S 2 EStG idF AltvVerbG galt die Einwilligung des StPfl auch für Alt-Verträge als erteilt, wenn der StPfl nach einem entsprechenden Hinweis der übermittelnden Stelle, dass sie die Daten an die zentrale Stelle (§ 81 EStG) übermittelt, nicht ausdrücklich widersprochen hatte. Zentrale Stelle ist nach § 81 EStG die Deutsche Rentenversicherung Bund. Übermittelnde Stelle ist bei Basisrentenverträgen der Anbieter und bei Kranken- und Pflegeversicherungen das Versicherungsunternehmen, § 10 Abs 2a S 1 EStG. Die Regelung des § 52 Abs 24 S 2 EStG idF AltvVerbG ist durch G v 25.07.2014 mit Wirkung zum VZ 2014 inhaltlich unverändert von § 10 Abs 6 S 2 EStG übernommen worden (hierzu s Rn 762).

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