Rn. 8

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses, unterschieden

  • nach geringfügiger Beschäftigung iSd § 8a SGB IV und
  • nach solchen Arbeitsverhältnissen, für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden.

Die Ermäßigung nach § 35a Abs 1 EStG (geringfügige Beschäftigung) beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens aber EUR 510.

Liegt keine geringfügige Beschäftigung vor, beträgt die Ermäßigung nach § 35a Abs 2 EStG 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch EUR 4 000 pro Jahr.

Zu den Aufwendungen zählen auch die notwendigen Nebenkosten, zB die Kosten der Lohnabrechnung.

 

Rn. 9

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Für geringfügige Beschäftigte nach §§ 8a8 SGB IV steht das sog Haushaltsscheckverfahren als vereinfachtes Anmeldeverfahren (§§ 14 Abs 3, 20 Abs 2, 28a Abs 8 SGB IV) bei Monatslöhnen einschließlich LSt bis zu EUR 450 zur Verfügung. Danach sind an die Bundesknappschaft insgesamt 12 % des Entgelts (5 % Krankenversicherung, 5 % Rentenversicherung, 2 % Pauschalsteuer) zu entrichten. Als Nachweis dient dem ArbG die von der Bundesknappschaft zum Jahresende erteilte Bescheinigung nach § 28h Abs 4 SGB IV. Die Leistung des Arbeitslohns ist mit sämtlichen Zahlungsmitteln möglich und für die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35a Abs 1 EStG nicht schädlich. Damit ist auch die Barzahlung des Arbeitslohns unschädlich, s BMF BStBl I 2016, 1213 Rz 37.

 

Rn. 10

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die Aufwendungen gemäß § 35a Abs 1 2 EStG dürfen keine BA oder WK darstellen. Des Weiteren dürfen sie nicht als ag Belastungen berücksichtigt worden sein oder unter § 10 Abs 1 Nr 5 EStG fallen, § 35a Abs 5 EStG. Die Einschränkung in § 35a Abs 5 S 1 EStG "soweit sie nicht als ag Belastung berücksichtigt worden sind" bedeutet, dass § 35a EStG zusätzlich in Betracht kommen kann, wenn die Höchstbeträge unterhalb der Grenzen des § 35a EStG sind, auch s Krüger in Schmidt, § 35a EStG Rz 25.

 

Rn. 11

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die Höchstbeträge des § 35a Abs 1 2 EStG sind Jahresbeträge. Ab Kj 2009 vermindert sich der Höchstbetrag nicht mehr, wenn das haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nicht während des gesamten Kj besteht. Die Höchstbeträge für haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflege- und Betreuungskosten sind schon bisher nicht gezwölftelt worden.

 

Rn. 12–14

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

vorläufig frei

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