Rn. 15

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs 2 S 1 EStG wird für die unter s Rn 3–4 umschriebenen haushaltsnahen Tätigkeiten gewährt, die nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern steuerrechtlich selbstständig erbracht werden. § 35a Abs 2 S 1 EStG ist ein Auffangtatbestand für Beschäftigungsverhältnisse, die nicht als Ganzes in einem Haushalt ausgeübt werden, sondern nur teilweise. Es darf sich dabei nicht um eine geringfügige Beschäftigung iSd § 8 SGB IV handeln, § 35a Abs 2 S 1 EStG.

 

Rn. 16

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

 

Beispiel:

G, der ein Gartenpflegeunternehmen betreibt, erbringt für A jährlich Gartenarbeiten im Rechnungswert von 2 000 EUR.

A erhält auf Antrag eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Rechnungssumme für die Inanspruchnahme einer haushaltsnahen Dienstleistung nach § 35a Abs 2 S 1 EStG. Er kann somit seine Steuerschuld um 400 EUR ermäßigen. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen nicht als ag Belastungen berücksichtigt werden, keine BA oder WK darstellen und durch Rechnungen und lfd Zahlungsnachweise belegt werden, § 35a Abs 5 S 1 EStG. Nach § 35a Abs 5 S 3 EStG muss der Rechnungsbetrag auf ein Konto des Dienstleisters überwiesen worden sein.

 

Rn. 17

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Auch Dienstleistungen durch ArbN-Überlassung (zB durch eine Personal-Service-Agentur) können nach § 35a Abs 2 S 1 EStG begünstigt sein, wenn dem kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beim Überlassenden zugrunde liegt.

 

Rn. 18

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Liegen in einem Haushalt sowohl Beschäftigungsverhältnisse iSd § 35a Abs 1 2 EStG vor und sind darüber hinaus Leistungen nach § 35a Abs 3 EStG gegeben, können alle Steuerermäßigungen parallel in Anspruch genommen werden. Anders als bis 2008 wird die Steuerermäßigung nach § 35a Abs 2 EStG für haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse sowie haushaltsnahe Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen ab 01.01.2009 zusammen berechnet. Begünstigt sind insgesamt 20 % der Aufwendungen, höchstens 4 000 EUR, § 35a Abs 2 EStG.

 

Rn. 19

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

 

Beispiel:

Die Eheleute E beschäftigen in ihrem Haushalt eine "Minijobberin" und eine sozialversicherungspflichtige Hausgehilfin. Darüber hinaus beauftragen sie laufend ein Unternehmen mit den Gartenarbeiten. Zudem kommt jährlich der Maler, um Renovierungsarbeiten vorzunehmen.

Die Eheleute E können die Steuerermäßigungen nach § 35a Abs 1, 2 3 EStG in Anspruch nehmen. Ausgeschlossen ist nur die doppelte Inanspruchnahme ein und derselben Förderung. Maximal können sie ihre Steuerschuld künftig um 510 EUR + 4 000 EUR + 1 200 EUR = 5 710 EUR mindern.

 

Rn. 20

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Zu den haushaltsnahen Tätigkeiten gehören

  • Innen- und Außenreinigung der Wohnung oder des Hauses des StPfl (zB selbstständiger Fensterputzer, selbstständiger Kehrdienst etc), soweit es sich um sein Privatgrundstück handelt. Die Reinigung öff Flächen ist nach BMF BStBl I 2016, 1213 Rz 2 begünstigt, wenn diese in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird. Dazu gehört zB die Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen.
  • Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt des StPfl.
  • Pflege- und Betreuungsleistungen. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist nicht erforderlich, BMF BStBl I 2016, 1213 Rz 13.
  • Gartenpflegearbeiten
  • Umzugsdienstleistungen durch Privatpersonen, s BMF BStBl I 2016, 1213 Anlage 1 "Umzugsdienstleistungen".
  • geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die durch Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietungstätigkeit eingegangen werden. S BMF BStBl I 2016, 1213 Rz 26.
  • Durchführung von Schönheitsreparaturen und kleinen Ausbesserungsarbeiten, soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und regelmäßig anfallen, s FG Mchn EFG 2005, 1612. Dazu gehören Rohr- und Dachrinnenreinigung, Wartung von Fenstern und Türen etc. Ab dem 01.01.2006 ist nicht mehr zwischen einfachen und qualifizierten handwerklichen Tätigkeiten zu unterscheiden; vielmehr gilt § 35a Abs 3 EStG (§ 35a Abs 2 S 2 EStG aF) für alle handwerklichen Tätigkeiten im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen, in der EU oder dem EWR liegenden Haushalt des StPfl erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleinere Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur durch Fachkräfte durchgeführt werden, s BFH BFH/NV 2010, 1899.
 

Rn. 20a

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Pauschale Zahlungen eines Mieters einer Dienstwohnung für die Durchführung von Schönheitsreparaturen führen nicht zur Abzugsfähigkeit nach § 35a Abs 2 EStG, wenn diese Zahlungen unabhängig davon erfolgen, ob und ggf in welcher Höhe der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung des Mieters in A...

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