Rn. 210

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Als Rechtsfolge sieht § 32d Abs 2 Nr 1 EStG vor, dass der AbgSt-Satz zwingend zu versagen ist. Stattdessen sind die Einkünfte in die Ermittlung des zvE nach § 2 EStG (R 2 EStR 2012) einzubeziehen.

§ 2 Abs 5b EStG ist insoweit nicht anzuwenden, da es sich nicht um KapErtr nach § 32d Abs 1 EStG handelt.

 

Rn. 211

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Ebenfalls nicht anzuwenden sind dann die Verlustverrechnungsvorschrift des § 20 Abs 6 EStG und das WK-Abzugsverbot des § 20 Abs 9 EStG, § 32d Abs 2 Nr 1 S 2 EStG.

Der Ausschluss des § 20 Abs 6 EStG hat durch die Rspr des BFH zur Abziehbarkeit von Verlusten aus privaten Darlehensforderungen enorm an Bedeutung gewonnen (BFH v 24.10.2017, VIII R 13/15, BFH/NV 2018, 280; zur abwartenden Haltung der FinVerw zu dem Urt OFD NW, Kurzinfo v 23.01.2018, DStR 2018, 921). Bei Gesellschafterdarlehen eines iSd § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst b EStG beteiligten Gesellschafters kann sich durch diese Rspr eine Verrechenbarkeit des Verlustes außerhalb der Schedule des § 20 Abs 6 EStG ergeben (Ott, DStZ 2016, 14; Ott, DStZ 2018, 179, 188f; Weiss, NWB 2018, 544, 550; umfassend, auch zu weiteren Möglichkeiten der Berücksichtigung, Moritz/Strohm, DB 2018, 86, 88 ff; Strohm, RdF 2018, 48, 52).

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