Rn. 10

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Art 6 Nr 10 des AltersvermögensG (AVmG) v 26.06.2001, BStBl I 2001, 420 hat in § 10a EStG nF einen neuen zusätzlichen SA-Abzugsbetrag eingeführt. Dieser wurde durch eine Zulage nach dem – neuen – XI. Abschnitt ergänzt. Dazu bestimmte der neu eingefügte § 31 S 5 EStG, dass bei der Günstigerprüfung iSd § 31 S 4 EStG die nach § 10a EStG zu berücksichtigenden Beiträge zur zusätzlichen Altersvorsorge einschließlich der nach dem XI. Abschnitt zustehenden Zulage immer als SA abzuziehen sind. Diese Regelung galt für die VZ 2002 bis einschließlich 2004, dazu ausführlich s Rn 12.

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