Rn. 1

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Mit der Einführung des AltersvermögensG (AVmG) v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) beabsichtigte der Gesetzgeber, den Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge zu fördern, um das sinkende Rentenniveau aus der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. So wird in der amtlichen Begründung (vgl BT-Drucks 14/4595) ausgeführt, dass für die Sicherung des Lebensstandards im Alter der eigenverantwortliche Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge unerlässlich ist.

Um auch Pflichtversicherten in der gesetzlichen Sozialversicherung mit niedrigen und mittleren Einkommen die Aufbringung der finanziellen Mittel für eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge zu ermöglichen, wird der Aufbau dieser Altersvorsorge durch steuerliche Entlastung oder eine Zulage gefördert. Mit dem breiten Aufbau zusätzlicher kapitalgedeckter Altersvorsorge sollte die Alterssicherung auf eine umfassendere finanzielle Grundlage gestellt werden, die es ermöglicht, die Sicherung des im Erwerbsleben erreichten Lebensstandards im Alter zu gewährleisten. In dem Maße, wie die Möglichkeit besteht, zusätzliche Versorgungsleistungen im Alter aus kapitalgedeckten Systemen aufzubauen, konnten die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung auf die absehbaren demografischen Wirkungen eingestellt werden. Um den Aufbau der Altersvorsorge zu ermöglichen, stellt der Staat über Zulagen und steuerliche Entlastungen eine effiziente Förderung für den Aufbau der privaten Altersvorsorge bereit.

 

Rn. 2

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Gefördert werden sollen Anlageformen, die im Alter eine lebenslange Rente (sog Leibrente) zahlen und bei denen zu Beginn der Auszahlungsphase zumindest die eingezahlten Beiträge für die Auszahlung zur Verfügung stehen. Die Förderung ist unabhängig davon, ob die zusätzliche Altersvorsorge iRd betrieblichen (2. Säule) oder der privaten Altersvorsorge (3. Säule) aufgebaut wird. Zugelassen sind neben Rentenversicherungen auch Fonds- und Banksparpläne, die jedoch mit Auszahlungsplänen und wegen des Langlebigkeitsrisikos mit einer Rentenversicherung in der Leistungsphase verbunden sein müssen.

In der betrieblichen Altersversorgung sind Beiträge und Zuwendungen an eine Direktversicherung und an eine Pensionskasse förderfähig, soweit beim ArbN eine individuelle Versteuerung mit Beitragszahlung zur Sozialversicherung erfolgt.

 

Rn. 3

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Schon der erste Gesetzentwurf zum AVMG stellte daher darauf ab, dass die Förderungen zurückzuzahlen sind, wenn der StPfl die staatlichen Mittel nicht zweckentsprechend eingesetzt (vgl BT-Drucks 14/4595, 66 (Begründung zu § 10a Abs 9 10). Mit der Vorschrift des § 94 EStG werden die entsprechenden Regelungen für das Verfahren zur Rückforderung der steuerlichen Förderung normiert.

 

Rn. 4

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Alle Verfügungen des StPfl über nicht gefördertes Altersvorsorgevermögen bleiben unberührt.

 

Rn. 5

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Zuständig für das Rückforderungsverfahren ist die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) (vgl BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 223). Sie verfügt sowohl über die Informationen über die ermittelten und ausgezahlten Zulagen als auch über die Informationen über festgestellte Steuerermäßigungen. Die Informationen über die ermittelten und ausgezahlten Zulagen liegen der ZfA aufgrund der Zuständigkeit für die Bearbeitung der Ansprüche auf Altersvorsorgezulage vor. Die Informationen über die festgestellten Steuerermäßigungen liegen der ZfA aufgrund des in § 10a Abs 4 S 1 u 5 EStG normierten Datenaustauschs vor. Dieser bezieht sich darauf, dass das für den StPfl zuständige FA der ZfA für jedes Beitragsjahr eine Information über die festgestellten Steuerermäßigungen übermitteln muss.

 

Rn. 6

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Es ist als verwaltungsökonomisch zu begrüßen, wenn die Abwicklung der Rückforderung in einer Hand liegt. Ebenso ist zu begrüßen, dass die Steuerbescheide, in denen die Steuerermäßigungen nach § 10a EStG festgestellt worden sind, nicht geändert werden müssen (vgl BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 223).

 

Rn. 7

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

§ 94 EStG ist auf nach dem XI. Abschnitt und § 10a EStG gefördertes Altersvorsorgevermögen in einem nach § 5 AltZertG zertifizierten Altersvorsorgevertrag und zugunsten der betrieblichen Altersversorgung iSd § 82 Abs 2 EStG anwendbar. Die Regelungen des § 94 EStG haben Bedeutung

 

Rn. 8

Stand: EL 149 – ET: 02/2021

Die Norm steht im Zusammenhang mit den §§ 9395 EStG.

  • § 93 EStG regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen eine schädliche Verwendung vorliegt.
  • § 94 EStG enthält die verfahrensrechtlichen Regelungen zur Durchführung der Rückforderung der auf das schädlich verwendete Altersvorsorgevermögen gewährten Förderungen.
  • § 95 EStG regelt Sonderfälle, in denen es zur Rückforderung von Förderungen kommen kann. In diesen Fällen gilt § 93 EStG ent...

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