Rn. 12

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Das StÄndG 2003 v 15.12.2003, BStBl I 2003, 710 hat mit Wirkung ab dem VZ 2004 § 31 S 4 EStG geändert. Nach § 31 S 4 Hs 1 EStG ist bei der Vergleichsrechnung (sog Günstigerprüfung) nicht mehr das gezahlte Kindergeld, sondern der Anspruch auf Kindergeld anzusetzen. Ferner bestimmt § 31 S 4 Hs 2 EStG nunmehr, dass iRd anzustellenden Vergleichsrechnung bei nicht zusammen veranlagten Eltern der Kindergeldanspruch im Umfang der Kinderfreibeträge anzusetzen ist. Werden somit bei der Veranlagung des jeweiligen Elternteils die (halben) Kinderfreibeträge abgezogen, ist jeweils der halbe Anspruch auf Kindergeld der tariflichen ESt hinzuzurechnen.

§ 31 S 6 EStG idF StÄndG 2003 hat ab dem VZ 2004 nur noch zum Inhalt, dass für die mit dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen nach § 65 EStG die Regelung des § 31 S 4 EStG entsprechend gilt. Die bis zum VZ 2003 in § 31 S 6 EStG unter Verweis auf § 36 Abs 2 EStG geregelte Verrechnung des Kindergelds oder vergleichbarer Leistungen ist nunmehr in § 31 S 4 EStG enthalten.

Die Berücksichtigung des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs iRd Vergleichsrechnung ist dagegen ab dem VZ 2004 entfallen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge