Rn. 19

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die sonstigen Einkünfte iSd § 22 EStG gehören nach § 2 Abs 2 S 1 Nr 2 EStG zu den Überschusseinkünften, dh, die Einkünfte werden grds als Überschuss der Einnahmen (§ 8 EStG) über die WK (§ 9 EStG) ermittelt.

Die zeitliche Zuordnung der sonstigen Einkünfte richtet sich grds nach dem sich aus § 11 EStG ergebenden Zu- und Abflussprinzip.

Vorhandene Durchbrechungen zu diesen Prinzipien werden im Zusammenhang mit der jeweiligen Untereinkunftsart dargestellt.

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