Rn. 11

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Mit den anderen Einkunftsarten haben die sonstigen Einkünfte iSd § 22 EStG gemeinsam, dass das Vorhandensein einer Überschusserzielungsabsicht vorausgesetzt wird (vgl BFH BStBl II 2014, 15; 2006, 228: zu privater Rentenversicherung; BFH BStBl II 2006, 248; 2006, 870; 2000, 660; 2000, 267; 2014, 15; BFH/NV 2010, 1251; 2005, 281: alle zu Versicherungsverträgen mit sofort beginnender Leibrente gegen Zahlung eines Einmalbetrags; vgl auch OFD Kiel, FR 2001, 323 und Kulosa, HFR 2005, 103).

Insofern muss die Absicht des StPfl auf die Erzielung eines Überschusses der Einnahmen über die WK während der gesamten voraussichtlichen Dauer des Rentenbezugs gerichtet sein. Denn nur solche positiven oder negativen Einkünfte fallen unter die Regelung der nach § 2 Abs 1 S 1 Nr 1–7 EStG steuerbaren Einkünfte, die durch Tätigkeiten oder Nutzungen veranlasst sind, die der Erzielung positiver Einkünfte dienen (BFH BStBl II 2006, 234; 2006, 228). Ist nach der anzustellenden Prognose ein Überschuss nicht erzielbar, sind die Einkünfte nicht dem einkommensteuerlich relevanten Bereich, sondern der steuerlich irrelevanten privaten Vermögensebene zuzuordnen. Dementsprechend sind in einem solchen Fall weder Renteneinnahmen noch WK-Überschüsse steuerlich zu berücksichtigen.

 

Rn. 12

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die in der Prognose anzusetzenden Werte sind auf tragfähiger Grundlage zu bestimmen (BFH BStBl II 2014, 15). Dementsprechend sind nur solche Einnahmen und Ausgaben anzusetzen, die mit ausreichender Gewissheit prognostiziert werden können und für deren Eintreten eine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht. Für die anzustellende Prognose sind die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Verhältnisse bzw Ertragserwartungen maßgebend (BFH BStBl II 2014, 15; BFH/NV 2010, 1251). Der StPfl hat die von ihm gemachten Angaben zu belegen. Bloße Behauptungen sind zur Erbringung der erforderlichen Nachweise ungeeignet (vgl BFH BFH/NV 2010, 1251). Ertragsprognosen eines Versicherungsunternehmens sind einer Überprüfung durch das Tatsachengericht zugänglich, wobei zB bei Leibrenten durch das Gericht zu prüfen ist, ob die Prognose die Dauer der Kapitalanlage, das Zinsrisiko sowie den Umstand, dass Überschussanteile nicht garantiert sind, hinreichend berücksichtigt (BFH BStBl II 2014, 15).

 

Rn. 13

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Als innere Tatsache ist die Überschusserzielungsabsicht anhand objektivierbarer äußerer Merkmale festzustellen. Hierfür ist eine alle Umstände berücksichtigende Wahrscheinlichkeitsprognose in Form einer Totalüberschussprognose anzustellen (vgl BFH BStBl II 2006, 870; 2006, 248). Ausreichend zur Bejahung der Überschusserzielungsabsicht ist bereits ein prognostizierter "bescheidener Überschuss" (BFH BStBl II 2000, 267).

 

Rn. 14

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Auf der Einnahmeseite der Prognose sind die während der voraussichtlichen Laufzeit der Rente erzielbaren Einnahmen zugrunde zu legen. Zur Ermittlung der Laufzeit einer Leibrente ist auf die neueste im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verfügbare allgemeine bzw abgekürzte Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes (ggf für Gesamtdeutschland) zurückzugreifen; die von den Versicherungsunternehmen ihrer Tarifkalkulation zugrunde gelegten Werte sind dafür wegen des darin berücksichtigten Vorsichtsprinzips und eingearbeiteter Sicherheitsmargen und Schwankungszuschläge ungeeignet (BFH BStBl II 2006, 228). Die Gesamteinnahmen ergeben sich aus der Multiplikation der Jahresrente mit der aus der Sterbetafel zu ersehenden weiteren mittleren Lebenserwartung. Eine Abzinsung (Barwertmethode) ist nicht vorzunehmen.

Bei mit dem Ertragsanteil zu versteuernden Leibrenten sind zur Berechnung der zu erwartenden Einnahmen grds die Ertragsanteile aus der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Ertragsanteilstabelle zu entnehmen (BFH BStBl II 2006, 234; 2006, 228). Spätere Änderungen sind zu berücksichtigen, wenn hierfür im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Anhaltspunkte gegeben waren.

Zur Bemessungsgrundlage der Ertragsanteile iRd Prognose zählen auch Überschussbeteiligungen, die aller Voraussicht nach iR eines Rentenversicherungsvertrags ausgezahlt werden (BFH BStBl II 2014, 15: zur sog Mehrertragsrente; vgl auch BFH BStBl II 2006, 870). Hinsichtlich der Rentenbezüge aus der sog Basisversorgung sind iRd Prognose als Einnahmen die der Besteuerung unterliegenden Anteile am Jahresbetrag der Rente iSd § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa S 4 EStG (sog Besteuerungsanteile) anzusetzen; die auf die Rentenfreibeträge entfallenden Anteile zählen nicht dazu.

Sofern wiederkehrende Leistungen in fremder Währung bezogen werden, sind iRd Überschussprognose auch mögliche Wechselkursänderungen zu berücksichtigen (BFH BStBl II 2006, 228; 2000, 267; BFH/NV 1997, 478), dh, es kann nicht auf den Tageskurs bei Vertragsschluss abgestellt oder eine eigenen Prognose bzgl der künftigen Kursentwicklung angestellt werden. Nach Ansicht des BFH gibt es keine verlässliche Möglichkeit zur Ermittlung einer...

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