Rn. 630

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung der Abgeordnetenbezüge gegenüber anderen Einkunftsarten werden in § 22 Nr 4 S 4 Buchst a–d EStG eine Reihe begünstigender Vorschriften des EStG (§ 3 Nr 62 EStG, § 19 Abs 2 EStG, § 34 Abs 1 EStG und § 34c Abs 1 EStG) für entsprechend anwendbar erklärt.

1. § 22 Nr 4 S 4 Buchst a EStG

 

Rn. 631

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Sofern ausgeschiedene Abgeordnete statt der Versorgungsabfindung gemäß § 23 Abs 2 AbgG eine Nachversicherung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des SGB VI wählen (s Rn 573), sind die insoweit gezahlten Beträge gemäß § 22 Nr 4 S 4 Buchst a EStG iVm § 3 Nr 62 EStG (Zukunftssicherungsaufwendungen) von der Steuer freigestellt. Gleiches gilt für die Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gemäß § 27 Abs 2 u 3 AbgG (s Rn 574).

Zu weiteren Einzelheiten des § 3 Nr 62 EStG§ 3 Rn 2110ff (Handzik).

 

Rn. 632

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

2. § 22 Nr 4 S 4 Buchst b EStG

 

Rn. 633

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die unter bestimmten Voraussetzungen nach Erreichen der Altersgrenze zu zahlende Altersentschädigung an Mitglieder des Deutschen Bundestages ist ebenfalls gemäß § 22 Nr 4 S 1 EStG in vollem Umfang steuerbar (dazu s Rn 571f).

Kraft ausdrücklicher Verweisung auf § 19 Abs 2 EStG in § 22 Nr 4 S 4 Buchst b EStG bleibt davon allerdings ein nach der dort aufgeführten Tabelle in Abhängigkeit vom Jahr des Eintritts des Versorgungsbeginns zu ermittelnder Versorgungsfreibetrag steuerfrei (BFH BFH/NV 2004, 189). Trat der Beginn der Versorgung bis einschließlich 2005 ein, beläuft sich der Freibetrag auf 40 % der Versorgungsbezüge, höchstens aber auf 3 000 EUR im Jahr. Bei Versorgungsbeginn im Jahr 2040 reduziert er sich auf 0 EUR. Der einmal ermittelte Freibetrag ist in dieser Höhe zeitlebens anzuwenden.

Die Berücksichtigung des in § 19 Abs 2 S 1 EStG genannten Zuschlags ist durch die Regelung in § 22 Nr 4 S 4 Buchst b Hs 1 EStG ("nur") ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Zuschlag ist als Ausgleich für die deutliche Reduzierung des ArbN-Pauschbetrags für Versorgungsempfänger (§ 9a S 1 Nr 1 Buchst b EStG) ab dem Jahr 2005 durch das AltEinkG (BGBl I 2004, 1472) gedacht. Da Abgeordnete aber auch davor keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines ArbN-Pauschbetrags hatten, wurden sie vom Abzug des Zuschlags ausgeschlossen.

Früher selbstständig tätige StPfl können sich nicht mit Erfolg auf die in § 22 Nr 4 S 4 Buchst b EStG geregelte entsprechende Anwendung des Versorgungsfreibetrags in § 19 Abs 2 EStG berufen, da das Gesetz diese nur für Abgeordnete, nicht aber für andere StPfl anordnet (BFH BFH/NV 2007, 880).

Bis einschließlich VZ 2004 war der Versorgungsfreibetrag für Abgeordnete in § 22 Nr 4 S 4 Buchst b EStG aF geregelt und betrug in diesem Jahr 3 072 EUR.

 

Rn. 634

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Im Falle des Zusammentreffens der Altersentschädigung mit anderen Versorgungsbezügen iSd § 19 Abs 2 S 2 EStG, zB einem Ruhegehalt aufgrund beamtenrechtlicher Vorschriften, darf der für den (ersten) Bezug ermittelte Freibetrag nicht überschritten werden (§ 22 Nr 4 S 4 Buchst b Hs 2 EStG).

Zu weiteren Einzelheiten des § 19 Abs 2 EStG§ 19 Rn 392ff (Barein).

3. § 22 Nr 4 S 4 Buchst c EStG

 

Rn. 635

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Das an ausgeschiedene Abgeordnete zu zahlende Übergangsgeld wird auf Antrag gemäß § 18 Abs 3 AbgG in einer Summe ausgezahlt (s Rn 570). In diesem Falle ist gemäß § 22 Nr 4 S 4 Buchst c EStG die Tarifvergünstigung des § 34 Abs 1 EStG (sog Fünftelregelung) entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt für eine gemäß § 23 AbgG auf Antrag zu zahlende Versorgungsabfindung (s Rn 572).

Zu weiteren Einzelheiten der steuerlichen Auswirkungen des § 34 Abs 1 EStG§ 34 Rn 130ff (Graf).

Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Gesetzgeber in § 22 Nr 4 S 4 Buchst c EStG hinsichtlich der Übergangsgelder und der Versorgungsabfindung lediglich für eine Tarifvergünstigung iSd § 34 Abs 1 EStG (sog Fünftelregelung) und nicht für eine solche iSd § 34 Abs 3 EStG (ermäßigter Steuersatz) entschieden hat (BVerfG v 22.10.1992, 1 BvR 224/89, HFR 1993, 127 zu der bis 1998 geltenden Vorschrift des § 34 Abs 3 EStG).

4. § 22 Nr 4 S 4 Buchst d EStG

 

Rn. 636

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Aufgrund der Einführung eines nationalen Besteuerungsrechts für die Bezüge der Europaabgeordneten in § 22 Nr 4 EStG wurde durch das JStG 2009 ein neuer Buchst d in § 22 Nr 4 S 4 EStG eingefügt, der regelt, dass für die auf europäischer Ebene erhobene Gemeinschaftssteuer § 34c Abs 1 EStG (Berechnung der ESt nach der sog Fünftelregelung) entsprechend anzuwenden ist. In diesem Zusammenhang sind die von der EU gezahlten Abgeordnetenbezüge wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen ESt entsprechende ausländische Steuer iSd § 34c Abs 1 EStG zu behandeln. Demzufolge sind die von der EU erhobenen Gemeinschaftssteuern auf die deutsche ESt der Europaabgeordneten anzurechnen. Dies bewirkt, dass eine steuerliche Doppelbelastung entsprechend der Vorgabe in Art 12 Abs 3 EU-Abgeordnetenstatut nicht auftritt und die Einkünfte letztlich der deutschen Einkommensbes...

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