Rn. 565

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Nach § 11 AbgG erhalten Bundestagsabgeordnete eine monatliche Abgeordnetenentschädigung (vgl Art 48 Abs 3 GG), deren Höhe sich an den Monatsbezügen eines Richters bei einem obersten Gerichtshof des Bundes (Besoldungsgruppe R 6) orientiert. Ab 01.07.2019 beträgt die Entschädigung 10 083,47 EUR brutto im Monat. Der Präsident des Bundestages und seine Stellvertreter erhalten zudem Amtszulagen. Diese Einkünfte unterliegen der Besteuerung gemäß § 22 Nr 4 S 1 EStG. Verfassungsrechtlich ist diese Regelung nicht zu beanstanden ist (vgl BVerfG v 22.10.1992, 1 BvR 224/89, HFR 1993, 127).

 

Rn. 566

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Daneben wird den Bundestagsabgeordneten eine Amtsausstattung (§§ 1215 AbgG) gewährt, die Geld- und Sachleistungen umfasst und der Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen dient. Hierzu gehört insb die Kostenpauschale, die zum 1. Januar eines jeden Jahres der Entwicklung der allgemeinen Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte im vorvergangenen Kj angepasst wird (ab 01.01.2020 monatlich 4 497,62 EUR bzw 53 971,44 EUR im Jahr) und gezahlt wird für den Ausgleich von

  • Kosten zur Einrichtung und Unterhaltung eines Wahlkreisbüros außerhalb des Sitzes des Bundestages, einschließlich Miete und Nebenkosten, Inventar und Büromaterial, Literatur und Medien sowie Porto (§ 12 Abs 2 Nr 1 AbgG),
  • Mehraufwendungen am Sitz des Bundestages und bei Reisen mit Ausnahme von Auslandsdienstreisen (§ 12 Abs 2 Nr 2 AbgG),
  • Fahrtkosten für Fahrten in Ausübung des Mandats innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (§ 12 Abs 2 Nr 3 AbgG) und
  • sonstigen mandatsbedingten Kosten wie beispielsweise für Repräsentation, Einladungen und Wahlkreisbetreuung, die auch sonst nicht aus dem der Lebensführung dienenden beruflichen Einkommen zu bestreiten sind (§ 12 Abs 2 Nr 4 AbgG).

Die pauschalierte Kostenerstattung soll den durchschnittlichen Aufwand eines Abgeordneten abdecken. Außerdem ging der Gesetzgeber davon aus, dass dadurch die den Abgeordneten typischerweise entstehenden, aber in jeweils unterschiedlicher Zusammensetzung anfallenden Aufwendungen ersetzt werden sollen (vgl BT-Drucks 7/5903, 12). Ferner wollte der Gesetzgeber mit der Steuerfreistellung dieser Leistungen in § 3 Nr 12 S 1 EStG (dazu s § 3 Rn 435 (Handzik)) Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden, die im Falle eines Einzelnachweises mandatsbedingter Aufwendungen dadurch auftreten können, dass die Aufgaben eines Abgeordneten aufgrund der Besonderheiten des Abgeordnetenstatus nicht in abschließender Form bestimmt werden können ("Zweites Gutachten zur Neuregelung der Diäten der Mitglieder des Bundestages" des Beirates für Entschädigungsfragen beim Präsidium des Deutschen Bundestages, BT-Drucks 7/5531, 44). Der Charakter der pauschalen Kostenerstattungsregelung entspricht damit weniger einer WK-Pauschale als eher einem pauschalierten Auslagenersatz für Kosten, deren tatsächlicher Anfall vermutet wird.

Sowohl die Kostenpauschale als auch deren Steuerfreistellung dienen der Verwaltungsvereinfachung, da dadurch die Notwendigkeit sowohl der Besteuerung der Pauschale als auch der Geltendmachung mandatsbezogener Aufwendungen als WK entfällt (BFH BStBl II 2008, 928; BFH/NV 2008, 2018; bestätigt durch Nichtannahmebeschluss des BVerfG BFH/NV 2010, 1983, die Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – EGMR 7258/11, – wurde für unzulässig erklärt).

 

Rn. 567

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Nicht mit Abgeordneten vergleichbare StPfl haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines steuerfreien pauschalen Abzugsbetrags in Höhe der Kostenpauschale iF von WK oder BA (dazu etwa nur s FG Nds v 12.12.2018, EFG 2019, 912 und nachfolgend BFH BFH/NV 2020, 234). Die Nichtberücksichtigung der nur Abgeordneten zustehenden Steuerfreistellung der Kostenerstattung gemäß § 3 Nr 12 S 1 EStG verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 S 1 GG (Nichtannahmebeschluss des BVerfG v 26.07.2010, BFH/NV 2010, 1983, die Beschwerde zum EGMR v 09.03.2011, 7258/11, wurde für unzulässig erklärt). Eine Vorlage der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage der gleichheitswidrigen Begünstigung von Abgeordneten an das BVerfG iRd Art 100 GG hat der BFH mangels Entscheidungserheblichkeit zutreffend abgelehnt (BFH BStBl II 2008, 928; BFH/NV 2008, 2018; vgl auch BFH BFH/NV 2009, 388). Dementsprechend hält die FinVerw eine zuvor insoweit befürwortete vorläufige Veranlagung seitdem nicht mehr für erforderlich (BMF v 29.10.2010, BStBl I 2010, 1202).

 

Rn. 568

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Zur Amtsausstattung gehören ferner

  • die Übernahme der Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern (§ 12 Abs 3 AbgG; ab 01.04.2019: bis zu 22 201 EUR monatlich (ArbN brutto) – die Auszahlung erfolgt unmittelbar von der Bundestagsverwaltung an die Mitarbeiter,
  • die Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Bundestags,
  • die kostenlose Benutzung von Verkehrsmitteln der Deutschen Bahn AG,
  • die Kostenerstattung für Inlandsflüge iSd § 16 AbgG und die Benutzung de...

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