Rn. 319

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Die Einkünfte iSd § 22 Nr 1a EStG sind gemäß § 2 Abs 2 Nr 2 EStG als Überschuss der Einnahmen über die WK (s Rn 19) zu ermitteln. Unterhaltsleistungen sind in dem Zeitpunkt als Einnahmen anzusetzen, in dem sie dem StPfl tatsächlich zufließen (Zuflussprinzip gemäß § 11 Abs 1 S 1 EStG). Dies gilt auch für zusammengeballte nachträgliche Zahlungen, dh, der Zeitraum, für den die Zahlungen geleistet werden, spielt insoweit keine Rolle. Unerheblich ist auch, ob die Leistungen wirtschaftlich zum Zuflussjahr gehören (vgl BFH BStBl II 2001, 338; kritisch hierzu Paus, DStZ 2001, 591).

Das FG Münster v 03.12.2019, 1 K 494/18 E, EFG 2020, 185 (Rev VI R 1/20) hat entschieden, dass Prozessführungskosten, die mit dem Ziel aufgewendet werden, zukünftig höhere steuerbare Einkünfte nach § 22 Nr 1a EStG durch den geschiedenen Ehegatten zu erhalten, welche dieser als SA gemäß § 10 Abs 1a Nr 1 EStG geltend machen kann, vollumfänglich als WK abziehbar sind, ohne dass dem WK-Abzug beim Empfänger entgegenstehe, dass bei Anstrengung des zivilrechtlichen Verfahrens noch nicht feststand, ob durch eine entsprechende Ausübung des zu Verpflichtenden gemäß § 10 Abs 1a Nr 1 EStG die korrespondierende StPfl der Unterhaltszahlungen beim Empfänger gemäß § 22 Nr 1a EStG überhaupt tatsächlich begründet werden würde.

 

Rn. 320–344

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

vorläufig frei

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