Schrifttum:

Kruse, Über WK, FR 1981, 473;

Kottke, Problematik negativer Einnahmen BB 1981, 965;

von Bornhaupt, Zur Problematik des WK-Begriffs, FR 1982, 313;

von Bornhaupt, Ermittlung des WK-Begriffs nach dem Veranlassungsprinzip im Wege der Rechtsfortbildung, DStR 1983, 11;

Richter, Neue Erkenntnisse zum WK-Begriff bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, INF 1983, 347;

Kröner, Differenzierende Betrachtungen zum BA- und WK-Begriff, StuW 1985, 115;

Walz, Steuerrechtliches Case Law oder Dictum des Gesetzgebers?, StuW 1986, 21;

Drenseck, Die Abgrenzung der BA und WK von den Lebenshaltungskosten, DB 1987, 2483;

von Bornhaupt, Zweifelsfragen bei Arbeitsmitteln, FR 2000, 971;

Fuhrmann, Brennpunkte und neue Rechtsentwicklungen zum WK-Abzug, KÖSDI 2002, 13 213; Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, "Werbungskosten" (Dezember 2017);

Gehrs/Brügge, Reisekosten im Steuerrecht, StuB 2021, 205.

A. Allgemeines

1. Begriff

 

Rn. 350

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

WK sind die Aufwendungen, die bei den sog Überschusseinkünften (§ 2 Abs 1 Nr 4–7 EStG) zur Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen abgezogen werden können. Durch sie soll das sog "Nettoprinzip" verwirklicht werden, nach dem nur die Nettoeinkünfte zu besteuern sind.

Wegen des allgemeinen Begriffs der WK, der auch bei Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit anzuwenden ist, s § 9 Rn 1ff (Teller).

2. Fallgruppen

 

Rn. 351

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Besondere für ArbN in Betracht kommende WK sind in § 9 Abs 1 Nr 3–6 EStG aufgeführt. Es handelt sich um Beiträge zu Berufsverbänden, Aufwendungen für eigene Arbeitsmittel, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für doppelte Haushaltsführung, insbesondere Mehraufwendungen für Verpflegung, Miete, Familienheimfahrten. Einzelheiten zum WK-Ersatz s Rn 284, wegen Reisekosten s Rn 298. WK sind auch die Aufwendungen zur Fortbildung im gleichen Beruf.

Im Folgenden werden für den WK-Abzug von ArbN besonders wichtige Grundsatzfragen besprochen.

3. Abgrenzung zu Lebenshaltungskosten

 

Rn. 352

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Bei Aufwendungen, die nach der Lebenserfahrung gleichzeitig der Lebenshaltung zu dienen geeignet sind, die aber in äußerem Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis gemacht werden, ist zu unterscheiden, ob die laufenden Aufwendungen gleichzeitig oder nacheinander beruflichen bzw privaten Bedürfnissen dienen. Zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten zählen zB

  • Einbürgerungskosten, BFH BStBl II 1984, 588;
  • Zahlungen zum Freikauf vom Wehrdienst oder dessen Abkürzung, BFH BStBl II 1986, 459, ­sowie
  • Aufwendungen für die persönliche Sicherheit, so FG BdW EFG 1979, 546, rkr, betreffend die Pistole des Strafrichters; FG Köln EFG 1981, 558 rkr zu Bewachungskosten und FG Münster EFG 1983, 400 zur Unterhaltung einer Alarmanlage.

Aufwendungen für Sicherungsmaßnahmen konkret gefährdeter ArbN in ihrem Haus sind mE WK, da derartige Aufwendungen zur Vorbeugung von Schäden durch den Beruf veranlasst sind, vgl auch FG Nbg EFG 1986, 493 rkr. Zur Behandlung der Kosten für vom ArbG übernommene Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen s Rn 281. Zum Lösegeld BFH BStBl II 1981, 303; 1981, 307. Diesbezügliche Aufwendungen des ArbG für den ArbN müssen aber bei letzterem nicht Arbeitslohn sein, FG Nbg EFG 1986, 493; Risse, BB 1987, 448. Kindergartenkosten berufstätiger Eheleute sind nach BFH BStBl III 1967, 726 keine WK; ebenso wenig die Aufwendungen für eine Hausgehilfin, BFH BStBl II 1973, 631; zur ag Belastung in diesen Fällen s Erläut zu § 33 (Nacke) und s Erläut zu § 33a (Pust).

 

Rn. 353

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Sind Aufwendungen, auch größeren Umfangs, nur aus der beruflichen Tätigkeit des ArbN heraus erklärbar, zB für Arbeitsmittel,

  • zum Flügel des Musiklehrers zB BFH BStBl II 1978, 459; FG Köln und Nds EFG 1982, 560; 1982, 561; 1982, 562; FG Bln EFG 1985, 69;
  • zum Elektronenrechner des Mathematiklehrers BFH BStBl II 1981, 735;
  • zu Computer FG RP EFG 1985, 605; FG He EFG 1987, 301; 1987, 173; FG Köln EFG 1987, 349;
  • zu Sportkleidung und Gerät BFH BStBl II 1987, 262, FG Nds EFG 1985, 291 einerseits und FG Sa EFG 1986, 174 andererseits; Günther, FR 1985, 613; Prinz, FR 1987, 330 f,

so sind sie WK, gleichgültig, ob hierfür ein Ersatzanspruch gegen den ArbG besteht oder auch, ob der Ersatzanspruch vielleicht nur bis zu einer bestimmten Höhe besteht; vgl BFH BStBl II 1972, 243; 1972, 257.

Diese Grundsätze gelten zB nach ständiger Rspr für die Kosten zur Erlangung von Titeln, etwa Promotionskosten (grds keine WK) BFH BStBl III 1967, 777; 1967, 778; BStBl II 1972, 251; 1978, 431; BVerfG StRK EStG § 9 S 1 und 2 R 380; es sei denn, die Promotion ist Gegenstand des Arbeitsverhältnisses, BFH BStBl II 1987, 780 (es ist nicht ausreichend, dass die Promotion lediglich Voraussetzung für die Einstellung ist, BFH BStBl II 1991, 637); Habilitationskosten eines wissenschaftlichen Assistenten sind WK, BFH vom 29.11.1984, IV R 267, 82 nv.

Der Aufwand von ArbN wegen Beförderungs- oder Geburtstagsfeiern mit den Kollegen kann WK beinhalten, s Rn 288a.

Ebenso werden bei ArbN grundsätzlich Bewirtungskosten, die in Gaststätten anf...

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