Rn. 80

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit gehören auch die Einnahmen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, § 19 Abs 1 Nr 1 EStG. Danach sind Beamte – auch in Ausbildung –, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten ArbN. Grundsätzlich gilt nichts anderes bei hoheitlicher Verpflichtung zur Dienstleistung. So waren auch bis zur Aufhebung der Wehrpflicht und des Ersatzdienstes zum 30.06.2011 der Wehrsold der Wehrpflichtigen und die Bezüge der Zivildienstleistenden ihrer Natur nach Arbeitslohn, der allerdings nach § 3 Nr 5 EStG aF steuerfrei war. Es reicht mE für die Begründung eines Dienstverhältnisses aus, wenn dieses durch einen hoheitlichen Akt oder durch konkludentes Verhalten erfolgt. Freiwilligkeit ist nicht erforderlich, s auch Krüger in Schmidt, § 19 EStG Rz 12 (42. Aufl). Es werden auch hier durch den Einsatz der Arbeitskraft Einnahmen erzielt. Die Zwangsverpflichtung kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Die Rechtslage ist nicht anders als beim Vermieter, der vom Wohnungsamt einen Mieter zugewiesen bekommt. Die für die Zwangseinweisung gezahlte Nutzungsentschädigung ist unstreitig stpfl Einnahme aus VuV. Die Zwangsverpflichtung der Arbeitskraft kann nicht anders beurteilt werden. ArbN im steuerrechtlichen Sinn ist die natürliche Person, die in einem Dienstverhältnis weisungsgebunden und/oder organisatorisch eingegliedert ihre Arbeitskraft schuldet und dabei vom Vermögensrisiko der Erwerbstätigkeit grds freigestellt ist, so auch Giloy, DB 1986, 822.

 

Rn. 81

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Praxis nimmt bei Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten entsprechend der arbeitsrechtlichen Behandlung, s Schaub, Arbeitsrechtshandbuch 19. Aufl § 8 II S 30; BAG DB 1979, 1186, kein Dienstverhältnis an, da diese Personen in einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis zur Gefängnisverwaltung stehen. Aus der abweichenden sozialrechtlichen Beurteilung, BSGE BlStA 1979, 330 zieht der BMF vom 25.05.1972, DB 1972, 1141 keine entsprechenden steuerlichen Folgerungen, weil es sich dort um eine Fiktion zugunsten der Sozialversicherung der Betroffenen handle; ebenso FinMin Bayern vom 31.07.1979, StEK EStG § 19 Nr 79, zweifelhaft, da Strafgefangene Arbeit leisten und dafür eine Vergütung bekommen. Auf die Freiwilligkeit kommt es nicht an. Es liegt somit steuerlich ein Arbeitsverhältnis vor, s auch Eisgruber in Kirchhof/Seer, § 19 EStG Rz 54 "Strafgefangene" (21. Aufl).

 

Rn. 82–84

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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