Rn. 401

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Berechnung des Versorgungsfreibetrags nebst Zuschlag erfolgt nur einmal im Zeitpunkt der erstmaligen Zahlung von Versorgungsbezügen bzw bei StPfl, die am 01.01.2005 bereits in Pension sind, einmal in 2005. Der so ermittelte Wert muss dann für den LSt-Abzug vom ArbG und für die Veranlagung vom FA festgehalten werden. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Versorgungsfreibetrags ist das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten Monat bzw das Zwölffache des Versorgungsbezugs für das Jahr 2005.

Der Betrag ist zu erhöhen um voraussichtliche Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld in dem Kj, in dem der Rechtsanspruch auf die Zahlung besteht. Die Sonderzahlungen sind mit dem Betrag anzusetzen, auf den bei einem Bezug von Versorgungsbezügen für das ganze Jahr des Versorgungsbeginns ein Rechtsanspruch besteht, auch wenn der Versorgungsempfänger tatsächlich in dem Jahr nur anteilige Sonderzahlungen erhält. Bei Versorgungsempfängern, die schon vor dem 01.01.2005 in Ruhestand gegangen sind, können nach Auffassung der FinVerw aus Vereinfachungsgründen die Sonderzahlungen 2004 berücksichtigt werden, vgl BMF BStBl I 2005, 437 Rz 62.

 

Rn. 402

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Mit der Verzwölffachung des ersten Versorgungsbezugs wird erreicht, dass der Versorgungsfreibetrag auch dann schon im ersten Jahr bestimmt werden kann, wenn die Pensionierung nicht zum 01.01. des Jahres eintritt. Hätte der Gesetzgeber auf die tatsächlich erzielten Versorgungsbezüge abgestellt, hätte der Versorgungsfreibetrag in den meisten Fällen erst für das Jahr ermittelt werden können, das dem Jahr des erstmaligen Bezugs von Versorgungsleistungen folgt. Dies hätte zur Folge gehabt, dass der Versorgungsfreibetrag beim LSt-Abzug nicht korrekt hätte berücksichtigt werden können.

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