Rn. 8

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

Der Veräußerungs- bzw Aufgabegewinn ist grundsätzlich dem zivilrechtlichen bzw wirtschaftlichen Eigentümer des Betriebs zuzurechnen. Wird ein Betrieb gegen Vorbehaltsnießbrauch übertragen, ist ein evtl Veräußerungs- o Aufgabegewinn grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen (BFH v 26.02.1987, BStBl II 1987, 772; BFH v 07.04.2016, BStBl II 2016, 765), es sei denn, der bisherige Eigentümer ist weiterhin wirtschaftlicher Eigentümer geblieben (BFH v 05.05.1983, BStBl II 1983, 631); dies ist aber nur ausnahmsweise dann der Fall, wenn der bisherige Eigentümer u nunmehrige Nießbraucher jederzeit u ohne Vorliegen besonderer Gründe das zivilrechtliche Eigentum wieder entziehen kann. Einzelne Verfügungsbeschränkungen allein (Veräußerungsverbot, Rückfall bei Vorversterben des Übernehmers o Eintritt der Insolvenz, usw) reichen aber nicht aus, um den Nießbraucher als wirtschaftlichen Eigentümer zu betrachten. Auch bei Begründung einer Wirtschaftsüberlassung ist ein Veräußerungs- o Aufgabegewinn grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen.

 

Rn. 9

Stand: EL 142 – ET: 04/2020

vorläufig frei

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