Bichel, Fragen zu Mitunternehmerschaften in der LuF, StBp 1982, 132;

Bichel, Das steuerliche BV bei Mitunternehmerschaften im Bereich der LuF, INF 1984, 1 u 145;

Fuchs/Schröder, PersGes in der LuF, INF 1984, 409;

Hiller, Die Familiengesellschaft in der Landwirtschaft, INF 1985, 224;

Lindberg, § 15b EStG – das endgültige Aus für Steuersparmodelle?, INF 2006, 269;

Fleischmann/Mayer-Scharenberg, Der endgültige Tod der Steuersparmodelle, DB 2006, 353.

 

Rn. 120

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Betreibt eine PersGes ausschließlich eine luf Betätigung, erzielen die an ihr beteiligten Mitunternehmer ohne Weiteres Einkünfte aus LuF. Vorherrschende Rechtsform bzgl einer Mitunternehmerschaft ist im Bereich der LuF die GbR (entweder vereinbart o stillschweigend zustande gekommen); gleichermaßen häufig sind jedoch auch als Mitunternehmerschaft zu wertende Gemeinschaftsverhältnisse iSd §§ 741ff BGB anzutreffen, wie Ehegattengüter- bzw Erbengemeinschaften. Von der seit 01.01.1976 (über § 3 HGB) bestehenden Möglichkeit, luf Betriebe auch in der Rechtsform einer handelsrechtlichen PersGes (OHG bzw KG u der mit der GmbH & Co KG verbundenen Haftungsbeschränkung) wie auch als KapGes zu betreiben, wird dagegen (zumindest in den Altbundesländern) erfahrungsgemäß weniger Gebrauch gemacht.

An einer PersGes können wiederum auch andere Gesellschaften, wie eine GbR, OHG bzw KG, als Mitunternehmer beteiligt sein (BFH v 25.02.1991, BStBl II 1991, 691); auch eine KapGes kann Gesellschafter sein, solange sie jedenfalls nicht geschäftsführend tätig ist (wie zB regelmäßig bei einer GmbH & Co KG), weil dann wegen § 15 Abs 3 Nr 2 die Gesellschaft insgesamt gewerblich tätig ist.

Wegen der steuerlichen Anforderungen an die Anerkennung von PersGes allg s § 15 Rn 7–115 (Bitz); zu den Besonderheiten in der LuF, insb zu Familien-PersGes auf der Grundlage der Bewirtschaftung gemeinsamer Flächen bzw aufgrund vereinbarter Gütergemeinschaft, s Rn 180ff.

 

Rn. 121

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

§ 13 Abs 7 EStG regelt, dass § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, Abs 1a u Abs 2 S 2 u 3 EStG sowie § 15a u § 15b EStG entsprechend anzuwenden sind. Diese Vorschriften sind durch das G zur Änderung des EStG, KStG ua G v 20.08.1980 (BStBl I 1980, 589) sowie durch das G zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen v 22.12.2005, BStBl I 2006, 80, in § 13 EStG eingefügt worden.

 

Rn. 122

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Durch die Verweisung auf § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG wird klargestellt, dass sowohl die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen an den Mitunternehmerbegriff als auch die Frage, welche Bestandteile als sog Vorwegvergütungen dem Gewinnanteil des Mitunternehmers wieder hinzuzurechnen sind, auch für luf tätige PersGes gelten. Diese Rechtslage galt im Übrigen auch schon für Jahre vor Einfügung des § 15 Abs 7 EStG (BFH v 14.08.1988, BStBl II 1989, 17 unter 2. für den Bereich der Einkünfte aus LuF). Demzufolge bestimmt sich auch bei den Einkünften aus LuF der Umfang des steuerlichen Gewinns eines Gesellschafters (Mitunternehmers) über § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG, mit der Folge, dass Vergütungen, die der Gesellschafter für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen u für die Überlassung von WG erhält, als Vorweggewinn dem auf gesellschaftsrechtlicher Gewinnverteilungsabrede verteilten Gewinn hinzuzurechnen ist.

 

Rn. 123

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Der Gewinn aus LuF ist – unter Einbeziehung der Vorwegvergütungen sowie des Sonder-BV – einheitlich u gesondert festzustellen (§§ 179, 180 AO); Feststellungszeitraum ist das Kj, nicht das davon regelmäßig abweichende Wj (BFH v 19.07.1984, BStBl II 1985, 148).

In die Feststellung einzubeziehen sind auch die betriebsbezogenen Steuervergünstigungen nach §§ 14, 14a, 34b EStG; inwieweit diese dann beim jeweiligen Gesellschafter zum Tragen kommen, ist in deren Einkommensteuerveranlagungen zu prüfen.

Einkünfte aus LuF sind auch dann festzustellen, wenn die Anteile an der luf Gesellschaft zu einem gewerblichen BV gehören; die Umqualifizierung der Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb u die Frage, inwieweit Steuervergünstigungen zur Anwendung kommen, die an den Bezug von Einkünften aus LuF anknüpfen, erfolgt dann auf der Ebene der Gesellschafter.

 

Rn. 123a

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Der Verweis auf § 15 Abs 1a EStG soll (iVm § 4 Abs 1 S 5 EStG) sicherstellen, dass bei Sitzverlegung u späterer Veräußerung der Anteile an einer Europäischen Genossenschaft o Europäischen Gesellschaft der daraus entstehende luf Gewinn ungeachtet von im Einzelfall eingreifenden DBA in der gleichen Art u Weise zu besteuern ist, wie es ohne Sitzverlegung der Fall gewesen wäre.

 

Rn. 124

Stand: EL 130 – ET: 09/2018

Durch die Verweisung auf die Vorschrift in § 15 Abs 2 S 2 u 3 EStG u die entsprechende Übernahme derselben auf die Einkünfte aus LuF soll klargestellt werden (BT-Drucks 70/716, 12), dass Verluste aus einer Beteiligung an einem luf Unternehmen nicht berücksichtigt werden können, wenn die Gesellschaft als Liebhaberei zu qualifizieren ist,...

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