Rn. 2

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Als SA sind nur die im G abschließend aufgezählten Aufwendungen abzuziehen. Andere Ausgaben, die nach dem G keine SA sind, können nur unter dem Gesichtspunkt der ag Belastung nach den §§ 3333b EStG berücksichtigt werden. Deshalb können Prozesskosten zur Verringerung von als SA abziehbaren Ausgaben nicht selbst SA sein (BFH BStBl III 1957, 191). Der Gesichtspunkt, dass Prozesskosten BA oder WK sind, wenn der Prozess zur Verringerung von BA oder WK geführt wird (zB BFH BStBl II 1984, 314), lässt sich auf SA nicht übertragen, weil es eine allg Begriffsbestimmung für SA wie in § 4 Abs 4 EStG für BA und in § 9 Abs 1 S 1 EStG für WK nicht gibt (BFH BStBl II 1975, 79; H/H/R, § 10 EStG Rz 30f).

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