Leitsatz (amtlich)

Hängt ein Zivilprozeß mit einer Einkunftsart zusammen und entsteht daraus ein weiterer Prozeß mit dem Rechtsanwalt über die aus diesem Rechtsstreit herrührenden Anwaltskosten, sind die Aufwendungen Folgekosten, die das rechtliche Schicksal der Hauptsachekosten teilen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG München

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) - mit Wohnsitzen in A und O - war Vorstandsmitglied der Firma M AG (im folgenden: AG).

Als Folge fristloser Entlassung führte der Kläger eine Reihe von Prozessen.

In einem Prozeß verlangten die Rechtsanwälte vom Kläger die Zahlung offener Anwaltsgebühren in Höhe von 4 754,32 DM zuzüglich Zinsen. Der Klage wurde stattgegeben.

Der Kläger machte die Kosten der Prozeßführung (Gerichts- und Anwaltsgebühren, Nebenkosten) in den Einkommensteuererklärungen als Werbungskosten geltend. Prozeßkostenerstattungen hat er It. unbestrittener Angabe in den Streitjahren nicht erhalten.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte den Abzug der Aufwendungen nicht als Werbungskosten an.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

Der Senat vermag mangels tatsächlicher Feststellungen nicht nachzuprüfen, ob das FG zu Recht die Kosten des Honorarprozesses nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt hat, weil der Prozeß Gebühren im Zusammenhang mit anderen Prozessen betraf, die nicht einkünftebezogen waren, oder ob es die Aufwendungen hätte ganz oder zum Teil anerkennen müssen, weil der Rechtsstreit um Gebühren geführt wurde, die durch das Arbeitsverhältnis des Klägers veranlaßte Prozesse betrafen.

Das FG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Beratungs-, Vertretungs- und Prozeßkosten für die Verfolgung von Ansprüchen aus Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und die etwa gegen den Kläger erhobenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören.

Die Kosten eines Zivilprozesses wegen der aus einem solchen Rechtsstreit herrührenden Anwaltskosten sind Folgekosten, die das Schicksal der Hauptsachekosten teilen (vgl. Heinicke in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., 1983, § 4 Anm. 99, Stichwort: Rechtsverfolgungskosten unter a) Beispiele).

Das FG hat hierzu ausgeführt, der Honorarprozeß habe sich zwischen dem Kläger und seinen Anwälten abgespielt und wäre ohne unmittelbaren Bezug zu den Prozessen des Klägers mit der AG in dem Sinne gewesen, daß seine Gehaltsansprüche berührt worden wären; es sei auch nicht die Höhe der Einkünfte beeinflußt worden. Dabei läßt das FG unberücksichtigt, daß die Anwaltskosten in einem Prozeß um die Höhe der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis immer die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beeinflussen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer obsiegt und die Aufwendungen erstattet erhält, ob er obsiegt, die Aufwendungen aber aus irgendwelchen Gründen nicht erstattet erhält - sei es, weil der Arbeitgeber die Ansprüche sofort anerkennt, sei es, weil der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist oder andere Gründe vorliegen -, ob der Arbeitnehmer unterliegt und die Aufwendungen selbst tragen muß oder welche Sachgestaltung sonst vorliegen mag. Die Anwaltskosten - wie z. B. auch die Gerichtskosten - weisen den mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erforderlichen Zusammenhang immer dann auf, wenn der Prozeß Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis betrifft. Die Kosten eines Prozesses des Mandanten mit seinem Anwalt um Gebühren sind Anwaltskosten in diesem Sinne.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74932

BStBl II 1984, 314

BFHE 1984, 219

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