(1) 1Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. 2Bei einer einfachen Entfernung von nicht mehr als 100 Kilometern werden nur die notwendigen Fahrkosten der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. 3Die Kosten der ersten Klasse sind erstattungsfähig, wenn die einfache Entfernung mehr als 100 km beträgt. 4Wurde aus besonderen dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, sind die entstandenen notwendigen Flugkosten bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Flugklasse erstattungsfähig. 5Die Kosten für Ausgleichszahlungen für Flugreisen nach Absatz 5 sind bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung einzubeziehen.[2]

 

(2) 1Die Kosten einer höheren Klasse werden erstattet, wenn der Dienstreisende ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel benutzen mußte, das nur diese Klasse führte. 2Das gleiche gilt, wenn er aus dienstlichem Grund eine höhere Klasse benutzen mußte.

 

(3) 1Dienstreisenden, denen nach Absatz 1 die Fahrkosten der niedrigsten Klasse zu erstatten wären, werden bei einer amtlich festgestellten Erwerbsminderung von mindestens 50 vom Hundert die Auslagen für die nächsthöhere Klasse erstattet. 2Dieselbe Vergünstigung kann anderen Dienstreisenden gewährt werden, wenn ihr körperlicher oder gesundheitlicher Zustand das Benutzen dieser Klasse rechtfertigt.

 

(4) 1Für Strecken, die aus triftigem Grund mit anderen als den in § 6 genannten nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet. 2Liegt kein triftiger Grund vor, so darf keine höhere Reisekostenvergütung gewährt werden als beim Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.

 

(5)[3] 1Die obersten Dienstbehörden sind verpflichtet, zum Klimaausgleich für dienstlich veranlasste Flugreisen von Mitgliedern der Landesregierung und Bediensteten der Landesministerien sowie der jeweiligen nachgeordneten Behörden jährliche Ausgleichszahlungen auf der Grundlage der bestehenden Entscheidungen der Landesregierung zu leisten. 2Gleiches gilt für die staatlichen Hochschulen. 3Bei Flügen, die bei Projekten staatlicher Hochschulen aus Drittmitteln bezahlt werden, fällt eine Ausgleichszahlung an, sofern Vorgaben der Drittmittelgeber einer entsprechenden Verwendung nicht entgegenstehen.

[1] § 5 geändert durch Gesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften und weiterer Rechtsvorschriften des Landes. Anzuwenden ab 01.01.2009.
[2] Angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 24.10.2020.
[3] Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Klimaschutzes in Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 24.10.2020.

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