Schrifttum:

Vgl. zunächst die Schrifttumshinweise zu § 375 AO vor Rz. 1 sowie zu § 401 AO vor Rz. 1. Vgl. ferner Achenbach, Verfahrenssichernde und vollstreckungssichernde Beschlagnahme im Strafprozess, NJW 1976, 1068; Achenbach, Polizeiliche Inverwahrnahme und strafprozessuale Veräußerungsverbote, NJW 1982, 2809; Achenbach, Obligatorische Zurückgewinnhilfe, NStZ 2001, 401; Dörn, Steuerlicher und strafprozessualer Arrest, StBp 1999, 130; Frohn, Die Beschlagnahme von Forderungen zu Gunsten des Verletzten im Strafverfahren und der Vollstreckungszugriff, RPfleger 2001, 10; Käbisch, Zum Vorgehen der Steuerfahndung gem. §§ 73 ff. StGB, § 111b StPO, wistra 1984, 10; Kargl, Inhalt und Begründung der Festnahmebefugnis nach § 127 I StPO, NStZ 2000, 8; Köhler, Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, NStZ 2017, 497; Malitz, Die Berücksichtigung privater Interessen bei vorläufigen strafprozessualen Maßnahmen nach §§ 111b ff. StPO, NStZ 2002, 337; Schmidt, Vermögensabschöpfung, 2. Aufl. 2019; Thode, Die außergerichtliche Einziehung von Gegenständen im Strafprozess, NStZ 2000, 62; Werner, Vermögensabschöpfung im (Steuer-)Strafverfahren, PStR 2002, 8.

A. Allgemeines

I. Zur Entstehungsgeschichte

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Eine dem § 394 AO vergleichbare Vorschrift enthielt bereits § 399 RAO 1919, die nur leicht verändert in § 434 RAO 1931 überging. Diese Vorschrift wurde im Rahmen des 1. AOStrafAndG vom 10.8.1967[2] durch § 430 RAO ersetzt, der § 394 AO weitgehend entspricht[3]. Bei der Überführung sind nur leichte redaktionelle Änderungen vorgenommen worden[4].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2019
[2] BGBl. I 1967, 877.
[3] Vgl. ausführlich zur Entstehungsgeschichte Hellmann in HHSp., § 394 AO Rz. 1 ff.
[4] Ersetzen des Begriffs "Finanzamt" durch "Finanzbehörde", Kürzen des Verweises auf das Verwaltungszustellungsgesetz; Umstellung von "sichergestellt oder beschlagnahmt" in "beschlagnahmt oder sonst sichergestellt" – vgl. dazu BT-Drucks. VI/1982, zu § 399 EAO 1974 – sowie Änderung der Überschrift von "Verfall" in "Übergang des Eigentums" im Zuge der auch materiell-rechtlichen Neufassung der Vorschriften über die Einziehung und den Verfall durch das 2. StRG v. 4.7.1969, BGBl. I 1969, 717 und das EGOWiG v. 24.5.1968, BGBl. I 1968, 503 – vgl. dazu BT-Drucks. 7/4292, 47.

II. Zweck und Anwendungsbereich

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift ergänzt § 74 StGB, der im allgemeinen Strafrecht die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern regelt. Der Zweck des § 394 AO ist die Vereinfachung des Einziehungsverfahrens[2]. Hauptanwendungsbereich der Vorschrift sind Fälle, in denen sich der auf frischer Tat betroffene Schmuggler unter Zurücklassung des Schmuggelguts dem Zugriff der Strafverfolgungsorgane entzieht[3]. Zur Vermeidung eines selbständigen Einziehungsverfahrens geht nach Ablauf eines Jahres das Eigentum an den beschlagnahmten bzw. sichergestellten Sachen kraft Gesetzes auf den Staat über, soweit der Eigentümer unbekannt ist und bleibt. Darüber hinaus hat die Vorschrift jedoch auch Bedeutung für alle anderen Steuerstraftaten, bei denen der Einziehung unterliegende Sachen zurückgelassen werden und der Täter auf frischer Tat betroffen werden kann. Im Bußgeldverfahren wegen einer Zollordnungswidrigkeit gilt sie indes nach § 410 Abs. 1 AO nicht. § 394 AO ist sowohl im selbständigen Verfahren der FinB als auch im staatsanwaltschaftlichen Verfahren anwendbar.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Bedeutung der angestrebten Verfahrensvereinfachung ergibt sich aus dem Vergleich der Vorschrift mit den allgemeinen Vorschriften des StGB und der StPO, welche die Einziehung und den Ablauf des auf diese Maßnahmen gerichteten Verfahrens betreffen. Nach diesen Vorschriften bestehen grds. zwei Einziehungsmöglichkeiten:

Ist der Täter bekannt und wird er wegen einer Tat verfolgt, wird im Zuge des gegen ihn geführten Strafverfahrens bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der §§ 74 ff. StGB oder des § 375 Abs. 2 AO die Einziehung angeordnet (s. § 375 Rz. 32 ff.). In diesem sog. subjektiven Verfahren gelten die § 421 ff. StPO (s. § 375 Rz. 103 ff.). Dritte, deren Rechte durch die Einziehung betroffen sind, sind zu beteiligen. Dies können auch andere Beteiligte der Tat sein, sofern deren Verfahren abgetrennt wurden[5]. Der Übergang des Eigentums auf den Staat als Rechtsfolge der Einziehung tritt gem. § 75 Abs. 1 StGB erst mit Rechtskraft der in dem Verfahren ergehenden gerichtlichen Entscheidung ein.

Im sog. objektiven Verfahren kann nach § 76a StGB selbständig auf Einziehung erkannt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Täter gem. § 76a Abs. 1 und 2 StGB aus tatsächlichem oder rechtlichen Grund nicht verfolgt oder verurteilt werden kann (s. § 401 Rz. 30 ff.). § 435 StPO regelt die Voraussetzungen des selbständigen Einziehungsverfahrens, auf das die §§ 201204, 207, 210 und 211 sowie die §§ 424430 und § 433 StPO entsprechende Anwendung finden. Die Sonderregelung des § 401 AO sieht insofern ein eigenständiges Antragsrecht der FinB bei Gericht vor. Auf die Erl. zu § 4...

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