Schrifttum:

Siehe zunächst die Schrifttumshinweise im Schrifttumsverzeichnis Bd. I und zu §§ 385, 386, 393 und 397 jeweils vor Rz. 1 und vor den einzelnen Schwerpunkten.

Berchner, Die Neufassung der AStBV (St) aufgrund des neuen Selbstanzeigenrechts, NZWiSt 2012, 171; Bilsdorfer, Zur Beantragung eines Strafbefehls durch Beamte der Finanzverwaltung oder der Zollverwaltung, speziell zu deren Qualifikation, wistra 1996, 226; Bilsdorfer, Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren – Steuer – 2004, NWB 2004 Fach 13, 1045; Börner, Akteneinsicht nach Durchsuchung und Beschlagnahme, NStZ 2007, 680; Börner, Grenzen der Akteneinsicht nach Zwangsmaßnahmen, NStZ 2010, 417; Durst, Beratungsempfehlungen zum Verhalten bei Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, KÖSDI 2012, Nr. 5, 17908; Gähler, Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen bei Datenübertagung im Cloud-Computing, HRRS 2016, 340; Gotzens, Grenzüberschreitung im Steuerfahndungsverfahren, in FS Streck 2011, S. 519; Hiéramente, Durchsuchung und "Durchsicht" der Unternehmens-IT – Betrachtungen zu §§ 103, 110 StPO, wistra 2016, 432; Klos, Gerichts- und Behördenakten als Informationsquelle für die Finanzbehörden, DStZ 1996, 32; Klos/Weyand, Probleme der Ermittlungszuständigkeit und Beteiligungsrechte im Steuerstrafverfahren, DStZ 1988, 615; Klos/Weyand, Praktische Probleme des Einsatzes von Außenprüfern zu steuerstrafrechtlichen Ermittlungen, StBp 1989, 157; Kobor, Kooperative Amtsermittlung im Verwaltungsrecht – Mitwirkungspflichten und Informationshilfe im Lichte des verfassungsdirigierten Leitbildes des Untersuchungsgrundsatzes, 2009; Matthes, Rasterfahndung im Steuerstrafverfahren, Diss. Hannover 2006; Matthes, Zwischen Durchsuchung und Rasterfahndung – Verdachtsbegründung und Ermittlungsmöglichkeiten der Steuerfahndung, wistra 2008, 10; Müller, Die Stufen des Tatverdachts bei der Hinterziehungstat und deren Konsequenzen, AO-StB 2011, 276; Rüping, Ermittlungen der Steuerfahndung und ihre Schranken, DStR 2002, 2020; Schaumburg/Schaumburg, Grenzüberschreitende Sachaufklärung, Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten, in FS Streck, 2011, S. 369; Schneider, Zur Anzeigepflicht nichtsteuerlicher Straftaten durch Finanzbeamte als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft, wistra 2004, 1; Teske, Die Abgrenzung der Zuständigkeit und der Beweisverfahren im Besteuerungsverfahren und im Steuerstrafverfahren unter Berücksichtigung des § 393 AO de lege lata und de lege ferenda, Diss. Köln 1988; Tsambikakis, Der Haftbefehl im Steuerstrafverfahren, PStR 2013, 159; Warken, Elektronische Beweismittel im Strafprozessrecht, NZWiSt 2017, 417; Weßlau, Vorfeldermittlungen – Probleme der Legalisierung "vorbeugender Verbrechensbekämpfung" aus strafprozessrechtlicher Sicht, 1989; Weyand, Legalitätsprinzip und Praxis des Steuerstrafverfahrens, DStZ 1990, 166; Zerbes/El-Ghazi, Zugriff auf Computer: Von der gegenständlichen zur virtuellen Durchsuchung, NStZ 2015, 425.

A. Allgemeines

I. Entstehungsgeschichte

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 399 AO entspricht dem seinerzeitigen § 433 RAO. Die Vorschrift des § 433 RAO war im Zuge der Reform des Steuerstrafverfahrensrechts erlassen worden, die aufgrund der Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 1967[2] über die Verfassungswidrigkeit der Strafgewalt der Finanzämter notwendig geworden war. Durch sie wurde das Verhältnis zwischen dem Finanzamt als Ermittlungsbehörde und der Staatsanwaltschaft grundlegend anders geregelt als das frühere finanzrechtliche Verwaltungsverfahren. In diesem sog. Verwaltungsstrafverfahren war dem Finanzamt eine selbständige Position als Strafverfolgungsbehörde eingeräumt. Es wurde gleichgeordnet neben der Staatsanwaltschaft tätig.

§ 433 RAO wurde inhaltlich nahezu unverändert in die AO 1977 als § 399 AO übernommen[3]. Es wurden lediglich die Begriffe "Finanzamt" durch "Finanzbehörde" und "Steuervergehen" durch "Steuerstraftaten" ersetzt. Durch die Wendung "sonstige Maßnahmen" in § 399 Abs. 2 Satz 2 AO sollte klargestellt werden, dass der Finanzbehörde bei Zuständigkeitsverlust gem. § 387 Abs. 2 AO alle Befugnisse zustehen, die allgemein Ermittlungsbeamte haben[4].

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[3] Joecks in JRR8, § 399 AO Rz. 1.
[4] Vgl. BT-Drucks. 7/4292, 47.

II. Bedeutung und Anwendungsbereich der Vorschrift

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 399 Abs. 1 AO ergänzt die Kompetenzzuweisungsnorm des § 386 AO und weist der Finanzbehörde in Form einer Generalklausel die Rechte und Pflichten zu, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen. Sie betrifft allein solche Ermittlungsverfahren, welche die Finanzbehörde anstelle der Staatsanwaltschaft gem. § 386 Abs. 2 AO selbständig durchführt, d.h. Steuerstrafverfahren (§ 386 Abs. 2 Nr. 1 AO i.V.m. § 369 Abs. 1 Nr. 1–4 AO) sowie Verfahren, die Begleitdelikte (§ 386 Abs. 2 Nr. 2 AO; s. § 386 Rz. 72 f., zu einem möglichen Verwertungsverbot vgl. § 386 Rz. 183 ff.) oder sog. Analogtaten zum Gegenstand haben. (s. § 386 Rz. 55). Bei allgemeinen Straftaten ist und bleibt ausschli...

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